RS OGH 1986/4/30 3Ob52/86, 3Ob256/98p

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Veröffentlicht am 30.04.1986
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Norm

EO §331 Abs2

Rechtssatz

Hat das Rekursgericht eine Vernehmung des Verpflichteten und aller Gläubiger, zu deren Gunsten die Pfändung vorgenommen wurde, nicht durchgeführt, bildet das einen Verfahrensverstoß, durch den der Anspruch des Verpflichteten und der Gläubiger auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Ein derartiger Verstoß ist grundsätzlich von erheblicher Bedeutung, besonders dann, wenn infolge dieser Verletzung sämtliche Voraussetzungen für eine fundierte Entscheidung über den Verwertungsantrag fehlen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0004017

Dokumentnummer

JJR_19860430_OGH0002_0030OB00052_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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