RS OGH 1986/6/25 1Ob15/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1986
beobachten
merken

Norm

WaffGG §8

Rechtssatz

Durch den Warnschuß darf noch nicht in die absolut geschützten Rechte der Gesundheit und des Lebens eingegriffen werden. Er ist so abzugeben, daß der Betroffene keinesfalls getroffen werden kann. Er ist deshalb entweder senkrecht in die Luft oder in den Boden abzufeuern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0082540

Dokumentnummer

JJR_19860625_OGH0002_0010OB00015_8600000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten