RS OGH 1986/6/26 7Ob574/86, 7Ob579/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1986
beobachten
merken

Norm

ABGB §1174 Abs2

Rechtssatz

Die Entstehungsgeschichte und der Regelungszweck des § 1174 Abs 2 ABGB lassen deutlich erkennen, daß für den Ausschluß der Klagbarkeit eines Darlehens für ein verbotenes Spiel in subjektiver Hinsicht zwar die Kenntnis des Verwendungszweckes durch den Darlehensgeber erforderlich ist, es jedoch genügt, daß die Verwendung des Darlehens zu einem verbotenen Spiel ernsthaft für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen wird. Einer besonderen Absichtlichkeit des Darlehensgebers im Sinne des strafrechtlichen dolus directus specialis bedarf es nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0022060

Dokumentnummer

JJR_19860626_OGH0002_0070OB00574_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten