Norm
ABGB §1462Rechtssatz
Kann dem Entlehner das Begehen und Befahren des geliehenen Grundstückes nicht verboten werden, solange das Leiheverhältnis Bestand hat, so übt er damit während dieses Zeitraumes bloß ein zur Ersitzung einer inhaltsgleichen Dienstbarkeit nicht geeignetes vertragliches und damit schuldrechtliches Gebrauchsrecht aus. Dadurch ist die Ersitzung vom Beginn des Leiheverhältnisses an unterbrochen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0034092Dokumentnummer
JJR_19860710_OGH0002_0060OB00604_8600000_004