Norm
StGB §159 Abs1 Z2Rechtssatz
Eine Gläubigerbenachteiligung tritt nicht nur dann ein, wenn die Weiterführung der Geschäfte insgesamt zu einer Verschlechterung der Vermögenslage des Gemeinschuldners führt, sondern auch in jenen Fällen, in denen durch willkürliche Zahlungen an einzelne Gläubiger oder durch das Eingehen neuer Schulden der allen Gläubigern gemeinsame Befriedigungsfonds verändert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0095715Dokumentnummer
JJR_19860909_OGH0002_0100OS00046_8600000_002