Norm
StGB §159 Abs1 Z1Rechtssatz
Für den Fahrlässigkeitsvorwurf in bezug auf Kreditbenützung kommt es nicht auf die Dringlichkeit des Bedarfs, auf das jährliche Ausmaß einer Kreditbenützung oder auf die Bereitschaft der Geldgeber zur Kreditgewährung, sondern ausschließlich darauf an, ob die Inanspruchnahme von Fremdkapital aus der Sicht des Kreditnehmers dem Grund und der Höhe nach als wirtschaftlich gerechtfertigt erscheint.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0095252Dokumentnummer
JJR_19860909_OGH0002_0100OS00046_8600000_001