RS OGH 1986/9/30 10Os78/86

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Veröffentlicht am 30.09.1986
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Norm

StGB §84 A

Rechtssatz

Ein Nasenbeinbruch unter Verschiebung der Bruchstücke, dessen Einrichtung mittels einer Operation in allgemeiner Narkose vorgenommen werden muß, und überdies beide Nasengänge auftamponiert und ein Nasengips angelegt werden mußte, ist eine an sich schwere Verletzung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0092436

Dokumentnummer

JJR_19860930_OGH0002_0100OS00078_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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