RS OGH 1986/10/15 9Os82/86

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Veröffentlicht am 15.10.1986
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Norm

StGB §302 Abs1

Rechtssatz

Ein Bürgermeister, der bewußt jedwede Behandlung von (Parzellierungsanträgen) Anträgen unterläßt, um die (unter Zeitdruck stehenden) Antragsteller dadurch zu den von ihm gewünschten Änderungen ihrer - inhaltlich den bestehenden Vorschriften entsprechenden, sohin an sich zu bewilligenden - Ansuchen zu zwingen, verkürzt die Antragsteller solcherart (jedenfalls) in ihren (auch angesichts eines - von ihm nicht erkannten - Vollmachtsmangels bestehenden) Verfahrensrechten und verantwortet darum Mißbrauch der Amtsgewalt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0096852

Dokumentnummer

JJR_19861015_OGH0002_0090OS00082_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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