Norm
StGB §302 Abs1Rechtssatz
Ein Bürgermeister, der bewußt jedwede Behandlung von (Parzellierungsanträgen) Anträgen unterläßt, um die (unter Zeitdruck stehenden) Antragsteller dadurch zu den von ihm gewünschten Änderungen ihrer - inhaltlich den bestehenden Vorschriften entsprechenden, sohin an sich zu bewilligenden - Ansuchen zu zwingen, verkürzt die Antragsteller solcherart (jedenfalls) in ihren (auch angesichts eines - von ihm nicht erkannten - Vollmachtsmangels bestehenden) Verfahrensrechten und verantwortet darum Mißbrauch der Amtsgewalt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0096852Dokumentnummer
JJR_19861015_OGH0002_0090OS00082_8600000_001