RS OGH 1986/11/25 11Os102/86

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Veröffentlicht am 25.11.1986
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Norm

StGB §214

Rechtssatz

Zweck dieser Bestimmung ist nicht die Bekämpfung "unzüchtigen" Verkehrs, sondern die Bewahrung gefährdeter Personen vor Prostitution oder Ausbeutung in einem Anfangsstadium. Schutzobjekt ist demnach die durch Zuführung zur Unzucht zu verkuppelnde Person. Die Tathandlung besteht in einer auf Annäherung an den präsumtiven Unzuchtspartner abzielenden Einwirkung auf das Schutzobjekt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0095368

Dokumentnummer

JJR_19861125_OGH0002_0110OS00102_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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