RS OGH 1987/1/28 3Ob624/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1987
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Norm

ABGB §465

Rechtssatz

Sobald die durch die Kaution gesicherte Forderung fällig wird, tritt die sogenannte Pfandreife ein, das Sicherungsstadium geht in das Befriedigungsstadium über, und dem Gläubiger steht jetzt das Recht zu, sich aus der Sache zu befriedigen. Der Gläubiger kann sich aber auch weiterhin persönlich an den Schuldner halten. Eine Ausnahme von dieser Regel würde nur bei einer gegenteiligen Vereinbarung bestehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0011452

Dokumentnummer

JJR_19870128_OGH0002_0030OB00624_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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