Norm
ABGB §465Rechtssatz
Sobald die durch die Kaution gesicherte Forderung fällig wird, tritt die sogenannte Pfandreife ein, das Sicherungsstadium geht in das Befriedigungsstadium über, und dem Gläubiger steht jetzt das Recht zu, sich aus der Sache zu befriedigen. Der Gläubiger kann sich aber auch weiterhin persönlich an den Schuldner halten. Eine Ausnahme von dieser Regel würde nur bei einer gegenteiligen Vereinbarung bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0011452Dokumentnummer
JJR_19870128_OGH0002_0030OB00624_8600000_002