RS OGH 1987/2/12 6Ob693/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.1987
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Norm

ABGB §164a
ZPO §228 B2
ZPO §228 C1

Rechtssatz

Eine Klage auf Feststellung, daß der Kläger mit jener Person, die vor dem Jugendamt die Vaterschaft anerkannte, nicht identisch ist, ist, wenn des weiteren behauptet wird, der Kläger werde immer wieder auf Unterhalt in Anspruch genommen, als Klage auf Feststellung, daß das Vaterschaftsanerkenntnis gegenüber dem Kläger keine Wirkungen entfalte, zu verstehen; das Feststellungsinteresse ist zu bejahen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0048320

Dokumentnummer

JJR_19870212_OGH0002_0060OB00693_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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