Norm
ABGB §1440 GRechtssatz
Der Begriff "Stücke" ist im § 1440 ABGB nicht auf körperliche (Speziessachen) Sachen beschränkt; er umfaßt auch Geldforderungen und Schadenersatzforderungen bei Unmöglichkeit der Sachherausgabe oder der Leistung, weil auch in diesen Fällen der in der Verhinderung eines Mißbrauchs des Aufrechnungsrechts bestehende Normzweck zutrifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0033991Dokumentnummer
JJR_19870224_OGH0002_014OBA00015_8700000_001