RS OGH 1987/2/24 5Ob20/87, 5Ob34/88, 5Ob139/18d

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Veröffentlicht am 24.02.1987
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Norm

MRG §9 Abs1 Z2

Rechtssatz

Das wichtige Interesse an der beabsichtigten wesentlichen Veränderung (hier: Ersetzung der Werbeaufschrift nach Änderung der Geschäftsbezeichnung) ist vom Mieter zu behaupten und zu beweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069717

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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