RS OGH 1987/3/10 10Os26/87

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Veröffentlicht am 10.03.1987
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Norm

StGB §23 Abs1 Z3

Rechtssatz

Gewiß vermag die Begehung von Einbruchsdiebstählen einen Indikator dafür abzugeben, daß weiterhin strafbare Handlungen mit schweren Folgen begangen werden; im Lichte der Beurteilung des Gesamtgewichtes der Auswirkungen der Taten in der gesellschaftlichen Wirklichkeit ist aber auch hier zu differenzieren, ob es sich etwa um Wohnungseinbrüche und Geschäftsbrüche handelt, die in der Regel erhebliche Beute erwarten lassen, oder - wie hier - um Einbrüche in Kioske, Fischerhütten und abgestellte Personenkraftwagens sowie um das Aufbrechen von Tankverschlüssen, somit Taten, die von vornherein keine Beute in hohem Wert erwarten ließen und im wesentlichen nur zur Befriedigung der täglichen Bedürfnisse des Angeklagten dienten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0090312

Dokumentnummer

JJR_19870310_OGH0002_0100OS00026_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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