RS OGH 1987/3/18 9Os18/87 (9Os19/87)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1987
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Norm

MedienG §2
MedienG §25
StGB §111

Rechtssatz

Die Deklarierung der grundlegenden Richtung eines periodischen Mediums dient in ihrer veröffentlichen Form nicht nur der Information der Leser und Inserenten, sondern stellt auch die Schranke des Überzeugungsschutzes der Medienmitarbeiter nach § 2 MedG dar. Angesichts der zentralen Bedeutung dieser Offenlegung liegt in der Anschuldigung, eine Zeitung schmücke sich mit dem Mäntelchen der "angeblichen" - das heißt im Impressum deklarierten - Unabhängigkeit und täusche damit den am Inhalt der Deklarierung interessierten Personenkreis bewußt über die wahre Richtung des Blattes, der Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 18/87
    Entscheidungstext OGH 18.03.1987 9 Os 18/87
    Veröff: EvBl 1987/126 S 451 = SSt 58/14

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0067143

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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