RS OGH 1987/3/25 1Ob571/87, 5Ob238/00m

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Veröffentlicht am 25.03.1987
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Norm

MRG §8 Abs2 Z2

Rechtssatz

§ 8 Abs 2 Z 2 MRG bezieht sich sowohl auf Verbesserungsarbeiten als auch auf sonstige Änderungsarbeiten in einem anderen Mietgegenstand und umfaßt auch Maßnahmen wie zB die Errichtung oder die Entfernung einer Zwischenwand, die lediglich einem persönlichen oder familiären Bedürfnis des Mieters dienen, auch wenn sie objektiv keine Verbesserung sind; es genügt, daß der Eingriff zweckmäßig ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 571/87
    Entscheidungstext OGH 25.03.1987 1 Ob 571/87
    Veröff: SZ 60/51 = JBl 1987,726 = MietSlg XXXIX/20
  • 5 Ob 238/00m
    Entscheidungstext OGH 26.09.2000 5 Ob 238/00m
    Gegenteilig; nur: Es genügt, daß der Eingriff zweckmäßig ist. (T1) Beisatz: Die Zweckmäßigkeit des Eigriffs reicht nach den klaren Voraussetzungen des § 8 Abs 2 Z 2 MRG nicht aus. Die Notwendigkeit des Eingriffs in das Mietrecht ist eine eigenständige, unabdingbare Voraussetzung der Duldungspflicht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069495

Dokumentnummer

JJR_19870325_OGH0002_0010OB00571_8700000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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