Norm
MRG §8 Abs2 Z2Rechtssatz
§ 8 Abs 2 Z 2 MRG bezieht sich sowohl auf Verbesserungsarbeiten als auch auf sonstige Änderungsarbeiten in einem anderen Mietgegenstand und umfaßt auch Maßnahmen wie zB die Errichtung oder die Entfernung einer Zwischenwand, die lediglich einem persönlichen oder familiären Bedürfnis des Mieters dienen, auch wenn sie objektiv keine Verbesserung sind; es genügt, daß der Eingriff zweckmäßig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069495Dokumentnummer
JJR_19870325_OGH0002_0010OB00571_8700000_005