TE Vwgh Erkenntnis 2003/11/6 2002/07/0159

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Veröffentlicht am 06.11.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AVG §68 Abs1;
AWG 1990 §1 Abs2 Z2;
AWG 1990 §1 Abs3;
AWG 1990 §2 Abs1 Z1;
AWG 1990 §2 Abs1 Z2;
AWG 1990 §2 Abs1;
AWG 1990 §2 Abs2 Z3;
AWG 1990 §2 Abs3;
AWG 1990 §4 Abs3 idF 1998/I/151;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante über die Beschwerde der W-Recycling GesmbH in Sollenau gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 18. Oktober 2002, Zl. 61 3572/32-VI/1/02-Lo, betreffend Feststellung nach § 4 AWG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 19. März 2002 bei der Bezirkshauptmannschaft W (BH) die Feststellung, dass das im Standort S zur Produktion vorgesehene Erzeugnis CM 500 kein Abfall sei.

Nach den (auch im Betriebsanlagenverfahren) vorgelegten Unterlagen soll aus Klärschlämmen, Tiermehlen und aus aus anorganischen Rohstoffen bestehenden Beimengungen ein qualitätsgesichertes standardisiertes Gemenge mit der Bezeichnung CM 500 mit Rohstoffqualität als "Produkt" hergestellt und einer nachweisbaren stofflichen und energetischen Verwertung in Zementwerken im Libanon nachweislich zugeführt werden.

Mit Schreiben vom 11. April 2002 legte die Beschwerdeführerin das Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Betontechnologie der IHK Frankfurt/Main DI Prof. P vom 8. April 2002 über die Eignung des Produktes CM 500 als Einsatzstoff für die Herstellung eines speziellen Zementklinkers vor. Diesem Gutachten war ein Untersuchungsbericht zur Produktmischung und zur Produkt-Endzusammensetzung des Baustofflabors Beton & Baustoffprüfung GmbH, Siemensstraße 13, 63512 Hainburg, vom 5. April 2002 sowie der Prüfbericht der Baustofflabor Beton & Baustoffprüfung GmbH vom 19. Dezember 2001 angeschlossen.

2. Die BH führte ein Ermittlungsverfahren durch.

2.1. Zur Frage, ob vom beigemengten Tiermehl ein hygienisches Gefahrenpotenzial ausgehe, wurde in einer veterinärfachlichen Stellungnahme der Abteilung Veterinärangelegenheiten des Amtes der NÖ Landesregierung vom 2. April 2002ausgeführt, dass dies verneint werden könne, wenn das Tiermehl nach einer Methode hergestellt werde, bei welcher die Ausgangsstoffe entsprechend den Bestimmungen der Tierkörper-Beseitigungs-Hygieneverordnung (innerstaatliche Umsetzung der RL 90/667/EWG) einer entsprechenden thermischen Sterilisation unterzogen würden. Die einzige derzeit bestehende geeignete Methode, die diese Anforderungen erfülle, sei eine Hitzebehandlung im Rahmen eines Verfahrens zur Verarbeitung der Tierkörper, bei dem mind. 20 Minuten lang bei 3 bar mind. 133 Grad C erreicht werden (Batch-Pressure Verfahren). Zur Frage, ob die Verwendung von Tiermehl zur Herstellung dieses Stoffes eine zulässige Verwertung i.S. des Tiermehlgesetzes darstelle, wurde in dieser veterinärfachlichen Stellungnahme ausgeführt, dass Tiermehl aus normalen tierischen Abfällen nach dem Tiermehlgesetz nicht verfüttert, wohl aber einer industriellen Verwertung zugeführt werden dürfe. Tiermehl aus spezifiziertem Risikomaterial und Gemenge müsse nach der TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung unschädlich beseitigt werden.

Am 24. Mai 2002 übermittelte die Beschwerdeführerin mit 22. Mai 2002 datierte Austauschunterlagen für das gewerbliche Betriebsanlagenverfahren und legte diese auch für das Feststellungsverfahren nach dem AWG vor.

2.2. Auf Grund einer Anfrage der BH an die belangte Behörde, ob der Einsatz des Tiermehls in diesem Erzeugungsprozess als zulässige Verwertung im Sinn des Tiermehlgesetzes angesehen werden könne, wurde seitens der Abt. VI/4 der belangten Behörde am 12. Juni 2002 eine (ausführliche) Stellungnahme ihres Amtssachverständigen übermittelt, aus der - nach näherer Darstellung - abschließend hervorgeht, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei dem vorliegenden Material nicht von einem marktfähigen Produkt gesprochen werden könne. Das mit dem Einsatz dieses Materials verbundene potenzielle Gesundheitsrisiko liege jedenfalls über demjenigen, das von üblichen Primärbrennstoffen ausgehe.

2.3. Vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wurde dazu am 22. Juli 2002 eine Stellungnahme abgegeben, in der hinsichtlich der Herstellung von CM 500 auf die Einreichunterlagen verwiesen und ergänzend ausgeführt wurde, dass - um den Anforderungen der libanesischen Zementindustrie zu entsprechen und zu gewährleisten, dass CM 500 gleich bleibend den gewünschten Produktanforderungen entspreche -, die zur Produktherstellung genutzten Eingangsstoffe regelmäßig untersucht sowie auch das Herstellungsverfahren und das hergestellte Produkt einer ständigen Qualitätskontrolle unterzogen würde (auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Ergänzungsunterlagen zu den Einreichunterlagen vom 22. Mai 2002 werde hingewiesen).

In dieser Stellungnahme wurde weiters ausgeführt:

"1.2. Zur Herstellung von CM 500 werden folgende Stoffe eingesetzt:

-

Anorganische Rohstoffe und Additive wie insbesondere Kalke, Tone und Mergel, Sämtliche dieser Stoffe werden im Rahmen von Bergbautätigkeiten gewonnen.

-

Klärschlämme: Es werden nur Klärschlämme verwendet, die den Anforderungen der Kompostklassen I und II gemäß dem NÖ Klärschlammgesetz entsprechen. Klärschlamm, der diesen Anforderungen nicht entspricht, wird von den Anlaufstellen nicht übernommen und allfällige Fehlchargen dem Lieferanten wieder zurückgestellt.

Bei den in Aussicht genommen Anlieferungsstellen werden Klärschlammanalysen durchgeführt, die ergeben haben, dass im Wesentlichen die Klärschlämme der Klasse I zuzuordnen sind (die diesbezüglichen Untersuchungen wurden als Anlage 1 den Ergänzungsunterlagen zu den Einreichunterlagen angeschlossen). Hinsichtlich der im Klärschlamm enthaltenen Schadstoffe ist auf das Kapitel V.III.I. der Einreichunterlagen sowie auf die Ergänzungsunterlagen zu den Einreichunterlagen zu verweisen. Diesen Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Schadstoffe der zur Produktion von CM 500 verwendeten Klärschlämme nicht höher sind, als die Schadstoffe der Klärschlämme, die zur Erzeugung von Kompost und Erde im Sinne der Kompostverordnung verwendet werden dürfen. Dem gegenüber lässt die zwischen dem BMLFUW und der österreichischen Zementindustrie vereinbarte 'Positivliste' von Abfällen, die nach dem Stand der Technik in Zementwerken verbrannt werden könne, wesentlich schadstoffreichere Stoffe für die Verwertung in Zementwerken zu.

-

Tiermehle: Unter Tiermehlen werden verarbeitete tierische Produkte verstanden, die in Tierkörperbeseitigungsanlagen und anderen Spezialbetrieben anfallen. Für die Produktion von CM 500 werden ausschließlich Tiermehle verwendet, die aus der Verarbeitung von Schlachtabfällen, Schlachtnebenstoffen und Konfiskaten, die mit Druck-Sterilisationsverfahren (in Österreich so genannte batchpressure-Methode) stammen und auf Teilchengröße < 50 mm sowie geringe Restfeuchte behandelt wurden.

...

Weiters hat das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Veterinärangelegenheiten zur Frage der BH Stellung genommen, inwieweit die Verwendung von Tiermehl zur Herstellung dieses Stoffes eine zulässige Verwertung im Sinne des Tiermehlgesetzes ist. Nach zutreffenden Gutachten des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Veterinärangelegenheiten, darf Tiermehl aus normalen tierischen Abfällen im Sinne des Tiermehlsgesetzes einer industriellen Verwertung zugeführt werden. In diesem Zusammenhang ist drauf hinzuweisen, dass Tiermehl nicht nur zur Herstellung von CM 500 eingesetzt werden soll, sondern bereits derzeit zur Herstellung von tierischen Nahrungsmitteln (außer bei Wiederkäuern) und in der Kosmetikindustrie zur Anwendung kommt, für die besondere Gesundheitsanforderungen gelten.

Tiermehle werden somit zulässig als Produkte in verschiedenen industriellen Bereichen verwendet."

Unter Punkt 2. dieser Stellungnahme wurde eine (näher begründete) rechtliche Beurteilung durch die Beschwerdeführerin abgegeben, wonach

"entscheidend dafür, ob von einer Herstellung eines Produktes zu sprechen ist, die Beantwortung der Fragen ist,

-

ob dieses Produkt nach spezifischen Qualitätskriterien für den Markt produziert wurde,

-

ob von diesem Produkt kein höheres Umweltrisiko ausgeht als von einem vergleichbaren Rohstoff oder bei einem Sekundärprodukt und

-

ob auch dieser Stoff tatsächlich geeignet ist für den Zweck, für den er produziert worden ist, eingesetzt zu werden.

Legt man diese zur Abgrenzung zwischen Produkt und Abfall wohl anerkannten Prinzipien zu Grunde, ergibt sich, dass aus folgenden Gründen Klärschlämme (sollte die Behörde der Auffassung sein, dass Tiermehle Abfall sind, auch Tiermehle), die in der Produktionsanlage in S einer zulässigen Verwertung zugeführt werden, kein Abfall mehr sind und der dabei hergestellte Stoff CM 500 ein Produkt ist, das für den Markt produziert wurde.

Zu den aufgeworfenen Abgrenzungskriterien zwischen Abfall und Produkt im Einzelnen:

Wird der Stoff absichtlich produziert?

Wie bereits mehrmals dargelegt, wurde CM 500 als Zusatzstoff für die Zementindustrie entwickelt. Die Substitution von ca. 50 % Primärrohstoffe zur Klinkerherstellung durch CM 500 gibt dem Klinker die einzigartige Endfestigkeit, Verarbeitbarkeit und Festigkeitsentwicklung. lm Detail wird auf das Kapitel 4.2 der Ergänzungsunterlagen verwiesen.

Unterliegt die Produktion des Stoffes einer Qualitätskontrolle?

In den Einreichunterlagen für das behördliche Betriebsanlagenverfahren und in den Ergänzungsunterlagen wird dargelegt, dass eine spezifische Zusammensetzung des Produktes gefordert ist, die durch genaue analytische Eingangs- und Endkontrolle gewährleistet wird:

Berücksichtigen Normen über technische oder wirtschaftliche Überlegungen hinaus auch umweltpolitische Überlegungen?

Dazu ist festzustellen, dass die Bauprodukte für den Wiederaufbau im Libanon und im Mittleren Osten nur mit CM 500 die gewünschte Qualität erreichen.

Wird der Stoff hergestellt, um auf die Nachfrage des Marktes zu reagieren?

Wie bereits mehrmals dargelegt, wird CM 500 auf Grund der Anfragen der Zementindustrie hergestellt. Diesbezügliche Verträge wurden abgeschlossen. CM 500 wird in den Mengen hergestellt, die die Zementindustrie benötigt. Es werden ca. 200 Tonnen pro Produktionsschicht verarbeitet.

Hat der Betrieb die Möglichkeit bei einer Marktsättigung die Produktion zu reduzieren?

Sollte eine Abnahme nicht mehr erfolgen, wird die Produktion eingestellt. Aufrechte Verträge gewährleisten jedoch die Abnahme der vollständigen Produktion durch die Zementindustrie im Libanon.

Ist der wirtschaftliche Gesamtwert des Stoffes negativ?

CM 500 wird einen Preis erzielen, der bei weitem über dem Marktwert typischer Zementzusatzstoffe liegt.

Bedarf der Stoff weiterer Bearbeitung, bevor er unmittelbar für Zwecke der Herstellung/des Handels verwendet werden kann?

Das in S hergestellte CM 500 wird direkt als Substitut im Drehrohrofenprozess der Zementindustrie eingesetzt. CM 500 wird nicht weiter bearbeitet. Es entstehen keine Rückstände aus der Verarbeitung.

Ist die Verwertung des Stoffes ebenso umweltfreundlich wie die eines Primärerzeugnisses?

CM 500 entfaltet wesentlich umweltfreundlichere Wirkung, da z. B. der Schwermetallgehalt oder der Schwefelgehalt in den eingesetzten Tiermehlen und Qualitätsklärschlämmen weitaus geringer ist als in gezogenen Segmenten (z.B. Tonen) und fossilen Energieträgern.

Wird der Stoff tatsächlich in einem Produktionsprozess verwendet?

Auf die bestehenden Verträge mit den Zementwerken im Libanon wird hingewiesen.

Findet der Stoff eine eindeutig feststehende Verwendung?

Das Produkt ist nur zur Klinkerherstellung im Drehrohrofenprozess geeignet, sonst für keinen anderen Produktionsprozess.

Gefährdet die Verwendung des Stoffes in einem Produktionsprozess die menschliche Gesundheit oder die Umwelt stärker als die Verwendung eines entsprechenden Rohstoffes?

Das CM 500 entlastet die Umwelt, weil fossile Brennstoffe und alle anderen Sekundärrohstoffe, die in der 'Positivliste' der Vereinigung der Österreichischen Zementindustrie angeführt sind, zum Teil wesentlich höhere Emissionen, die nur mit speziellen Filtern zurückgehalten werden können, verursachen. Beispielsweise enthalten die bisher eingesetzten fossilen Brennstoffe und andere Substitute wesentlich höhere Arsen- und Quecksilberwerte. Die Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes werden eingehalten. Kann der Stoff in seiner gegenwärtigen Form oder in der gleichen Weise wie ein Rohstoff verwendet werden, ohne dass er einem weiteren Verwertungsprozess unterworfen werden müsste?

CM 500 wird direkt nach der Herstellung in der Zementindustrie eingesetzt, ohne einem weiteren Verwertungsprozess noch unterzogen zu werden.

2.4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass CM 500 nach langjährigen Recherchen als spezifisches Zuschlagprodukt für die Zementindustrie entwickelt wurde. Das Umweltrisiko, das von CM 500 ausgeht, ist geringer gegenüber vergleichbaren Primär- und Sekundärrohstoffen. Die in der 'Positivliste' der Vereinigung der Österreichischen. Zementindustrie angeführten Stoffe enthalten ein wesentlich größeres Umweltrisiko. lm Zuge der Produktion von CM 500 finden spezifische Eigenkontrollen der bei der Produktion verwendeten Stoffe sowie des hergestellten Produktes statt, womit Schwankungen der Produktqualität ausgeschlossen werden und auch vor allem gewährleistet wird, dass von CM 500 kein Umweltrisiko ausgehen kann."

Unter Punkt 3 dieser Stellungnahme vom 22. Juli 2002 nimmt die Beschwerdeführerin zu den Ausführungen der Fachabteilung der belangten Behörde vom 12. Juni 2002 folgendermaßen Stellung:

"Der Stellungnahme der Fachabteilung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist entgegenzuhalten, dass CM 500 ein stoffliches Substitut zur Klinkerherstellung im Drehrohrofen ist und genau der stofflichen Zusammensetzung der sonst in diesem Prozess verwendeten Primärrohstoffe entspricht. Daneben entfaltet CM 500 auch eine energetische Wirkung. Durch den Mischvorgang werden die tonmineralogischen Strukturen mit den frei verfügbaren Schwermetallen aus den Klärschlämmen irreversibel fixiert und stabilisiert, und zwar bis zum Eintritt in den Drehrohrofen (Eingangstemperatur ca. 1000 Grad C). Der nun im Drehrohrofen stattfindende Klinkerherstellungsprozess hat zum Ziel, die Eingangsstoffe (nämlich CM 500 und andere Rohstoffe) völlig zu zerlegen und in Klinker zu stabilisieren (Calciumaluminiumferrite, die so genannten Klinkerphasen). Die Stabilisierung kann jederzeit durch röntgenografische Untersuchungen, die bei derartigen Prozesskontrollen üblich sind, nachgewiesen werden.

Bei Ofentemperaturen bis 2000 Grad C werden nach dem Stand der Technik und des internationalen Wissens sämtliche Schadstoffe zerstört. Dies ist der Fachabteilung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durchaus bekannt. Bei dieser Temperatur werden überdies sämtliche Rohstoffe zerstört und in andere Stoffe umgewandelt. Entscheidend ist aber nicht, ob eine Umwandlung vom CM 500 bei 2000 Grad C erfolgt, sondern, dass bei diesem Prozess gegenüber Primärrohstoffen ein höheres Gefährdungspotenzial auftritt. Dies ist aber, wie bereits mehrfach ausgeführt, nicht der Fall.

Wie bereits dargelegt, enthält CM 500 die niedrigst möglichen Schwermetallgehalte. Steinkohle und Petrolkoks sind Brennstoffe zur Erhitzung des Drehrohrofens (das ist der Brennstoff für den Ofen). Zu diesem Zweck verwendet die Zementindustrie schadstoffreiche Brennstoffe mit sehr hohem Quecksilbergehalt (dazu die bereits mehrfach angeführte 'Positivliste' der Vereinigung der Österreichischen Zementindustrie).

Die Fachabteilung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft versucht in der Stellungnahme herauszuarbeiten, dass über die abgesaugte Luft der Betriebsanlage S Abluft, die nicht ordnungsgemäß gereinigt wurde, abgeblasen wird.

Damit unterstellt die Fachabteilung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirt-schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dass die Behörde nicht ordnungsgemäß eine Anlage genehmigen wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Einhaltung des Standes der Technik und des Schutzes von Leben und Gesundheit von Menschen im Genehmigungsverfahren die entscheidenden Genehmigungskriterien sind. In der heutigen Genehmigungsverhandlung für die Betriebsanlage hat sich die Behörde detailliert mit diesen Aspekten auseinander gesetzt. Offensichtlich will die Fachabteilung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit dieser Bemerkung zum Ausdruck bringen, dass deswegen von dem Produkt CM 500 höhere Umweltbelastungen ausgehen als von anderen Abfallstoffen. Der Fachabteilung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist entgegenzuhalten, dass die Abluft rechtskonform gereinigt und abgeleitet wird. Demgegenüber wird im Drehrohrofenprozess des Libanons natürlich die über dem Produkt der Anlage befindliche Abluft so abgesaugt und behandelt, wie von der Fachabteilung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beschrieben.

Die Proteine (gemeint: Prionen) im Tiermehl werden durch die in Österreich und Deutschland verwendete Hochsterilisierung einwandfrei und hygienisch total vernichtet. Es ist davon auszugehen, dass der Fachabteilung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diese Ergebnisse bekannt sind. Es ist festzustellen, dass derartige hygienisierte Tiermehle sogar für den Menschen essbar sind. Die Stellungnahme der Fachabteilung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft enthält nicht nur unrichtige und nicht belegte Ausführungen, sondern erfüllt auch nicht die Anforderungen, die an Befund und Gutachten eines Sachverständigen zu richten sind. Die Stellungnahme der Fachabteilung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft enthält rechtliche Ausführungen und aus dem Zusammenhang genommene Zitate von EuGH und Verwaltungsgerichtshoferkenntnissen und ist daher nicht dem Verfahren zu Grunde zu legen."

Unter Punkt 4 der Stellungnahme vom 22. Juli 2002 nahm die Beschwerdeführerin zu den von der BH aufgeworfenen Fragen Stellung und führte in diesem Zusammenhang aus,

"vorerst ist grundsätzlich zu dem Schreiben festzustellen, dass Anhang 2 der Richtlinien über Abfälle keine Abgrenzungskriterien zwischen Abfall und Produkten, sondern lediglich Abgrenzungskriterien zwischen Abfallbeseitigung und Abfallverwertung enthält. Der angeführte Bundesabfallwirtschaftsplan 2001 hat keine rechtliche Relevanz in dem Feststellungsverfahren.

Unbeschadet dessen wird zu den aufgeworfenen Fragen Stellung genommen:

Steht im Vordergrund des Verfahrens die Zerstörung oder Immobilisierung von Schadstoffen? Wie vollständig ist diese Gefahrenminderung? Welche objektive Verringerung von potenziellen Umweltgefahren entsteht durch die Behandlung?

Im Vordergrund dieses Verfahrens steht die Herstellung von CM 500 und nicht die Inertisierung oder Zerstörung von Schadstoffen. Diese sind in den Eingangsstoffen nur sehr untergeordnet und in geringsten Konzentrationen vorhanden. Festzuhalten ist, dass von CM 500 keine Gefährdungen ausgehen können.

Wie groß ist die Schonung von Rohstoffressourcen? Welche Primärstoffe werden tatsächlich eingespart, in welcher Größenordnung?

Durch die Substitution von 50 % an Primärstoffen werden durch CM 500 Rohstoffressourcen geschont:

Wie groß ist die Schonung von Energieressourcen (d.h.

welches Einsparungspotenzial an Primärenergie ergibt sich?)

     Nachdem CM 500 auch thermische Wirkungen entfaltet, werden

große Mengen an Primärrohstoffen (z.B. Kohle) geschont.

Wie groß ist die Schonung von Deponieraum durch

Rückführung von Stoffen in den Wirtschaftskreislauf?

     Da bei dem beschriebenen Verfahren zur Herstellung von

Klinker aus CM 500 keine Rückstände entstehen, ist jedes Verfahren, bei dem auch nur geringe Rückstände anfallen, die deponiert werden müssen, ökologisch als schlechter zu bewerten.

Ist das Verfahren ökologisch zweckmäßig (oder wäre zum Schutz der Umwelt ein anderes Verfahren - gegebenenfalls auch ein Beseitigungsverfahren - vorzuziehen)?

Würden Klärschlämme und Tiermehl nicht zu CM 500 verarbeitet, und dieses Produkt in der Zementindustrie eingesetzt werden, müssten wertvolle Rohstoffe sinnlos vergeudet werden.

Ist das Verfahren ökonomisch zweckmäßig?

Wäre das Verfahren ökonomisch nicht zweckmäßig, würde CM 500 nicht hergestellt werden. Ein wirtschaftlich unrentables Verfahren würde zumindest von der Beschwerdeführerin nicht durchgeführt werden. Seitens der Antragstellerin wurde daher der Antrag wiederholt, festzustellen, dass CM 500 Produkt und nicht Abfall ist."

2.4. Ergänzend zu diesem Schriftsatz legte die Beschwerdeführerin der BH eine weitere Unterlage vom 8. Juli 2002 vor, die insbesondere Ausführungen zum Betriebsablauf und der Emissionssituation, Angaben über Transportwege und zur Qualitätssicherung enthält, sowie eine Stellungnahme von Dipl. Ing. Sch. vom 1. Mai 2002 über die Qualität der eingesetzten Klärschlämme.

Diese ergänzend vorgelegten Unterlagen wurden sodann von der BH dem abfalltechnischen Amtssachverständigen HR Dr. M mit dem Ersuchen um Erstellung eines Gutachtens zur Frage übermittelt, ob es sich bei dem zur Produktion vorgesehenen Erzeugnis CM 500 um Abfall handelt.

2.5. Das Gutachten des abfalltechnischen Amtssachverständigen der BH vom 31. Juli 2002 lautete nach Wiedergabe der in den Einreichunterlagen dargestellten Methoden in seiner Zusammenfassung:

"Abschließende Beurteilung: Zusammenfassend kann zum Ausdruck gebracht werden, dass der vorgesehene Ersatzrohstoff CM 500 auf Grund der vorgelegten Projektsunterlagen (Einreichunterlagen für das gewerbebehördliche Betriebsanlagenverfahren) sowie auf Grund zusätzlicher Gutachten (über Schadstoffgehalte, Ausgangsstoffe, sowie über betontechnologische Eigenschaften) geeignet ist, um in Zementdrehrohranlagen zur Herstellung von Klinker stofflich verwertet zu werden.

Durch die Kenntnis der Qualität der Ausgangsstoffe (vor allem der Komponente Klärschlamm) vor der Übernahme zur Herstellung von CM 500 im Rahmen der festgelegten Selbstbeschränkung (z.B. Qualität der Klärschlammklasse II gem. NÖ-Klärschlammverordnung, bzw. der Klasse II der Kompost-Verordnung) wird sichergestellt, dass diese Stoffe einen im Vergleich zu anderen Roh- und Brennstoffen (z.B. fossile Brennstoffe) geringeren Schadstoffgehalt ausweisen.

Des Weiteren kann festgestellt werden, dass beim beabsichtigten Einsatz des Produktes CM 500 in Zementwerken über den Luft- und Aschepfad keine anderen oder zusätzlichen Emissionen zu erwarten sind als beim Einsatz von herkömmlichen Roh- und Brennstoffen in diesen industriellen Anlagen.

Bei projektsgemäßer Herstellung und Zusammensetzung des Stoffes CM 500 ist daher davon auszugehen, dass es sich bei dem antragsgegenständlichen Ersatzrohstoff zur Klinkerherstellung mit der Bezeichnung' CM 500' um ein Produkt und somit keinen Abfall nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990 i.d.g.F., handelt.

Eine fachliche Auseinandersetzung mit den stoffspezifischen Eigenschaften der zum Einsatz gelangenden Tiermehle erfolgt im Rahmen dieser fachlichen Beurteilung nicht, da diese von der fachlich zuständigen Abteilung Veterinärangelegenheiten mit Stellungnahme vom 2. April 2002 erfolgte. In diesem Zusammenhang kann jedoch darauf hingewiesen werden, dass in dieser Beurteilung darauf hingewiesen wurde, dass Tiermehle, die nach dem batchpressure Verfahren hergestellt wurden, kein hygienisches Gefahrenpotenzial besitzen. Da auf Grund der Projektsangaben von der Antragstellerin sichergestellt wird, nur derart vorbehandelte Tiermehle zur Verarbeitung zu übernehmen und diese Produkte darüber hinaus durch keine anderen möglichen schädlichen Eigenschaften gekennzeichnet sind, die abfalltechnisch zu verwerten sind, kann davon ausgegangen werden, dass die eingesetzten Tiermehle bereits Rohstoffqualität beisitzen. Dies wird durch die erwähnten anderen Einsatzmöglichkeiten (z.B. in der Kosmetikindustrie) zum Ausdruck gebracht."

2.6. Die Beschwerdeführerinteilte mit Schriftsatz vom 28. August 2002 mit, dass die Herstellung des Erzeugnisses CM 500 international patentrechtlich unter der Nummer PCTIDDE 01/04845 geschützt sei.

Im Zuge einer Niederschrift vom 3. September 2002 legte die Beschwerdeführerin als Beleg für das Marktinteresse und die gesicherte Abnahme des Erzeugnisses durch die Zementindustrie im Libanon (Werk in Chekka) ein Bestellschreiben vom 25. Juni 2002 vor.

3. Die BH stellte daraufhin mit Bescheid vom 5. September 2002 gemäß § 4 Abs. 1 AWG fest, dass das von der Beschwerdeführerin im Standort S gemäß vorgelegter Projektbeschreibung zur Produktion vorgesehene Erzeugnis CM 500 nicht Abfall ist.

In der Begründung stützte sie sich vor allem auf das Gutachten des abfalltechnischen Amtssachverständigen und darauf, dass den seitens der belangten Behörde geäußerten Bedenken durch die von der Beschwerdeführerin nachträglich vorgelegten Unterlagen schlüssig und plausibel entgegen getreten worden sei.

4. Dieser Bescheid wurde der belangten Behörde vorgelegt.

4.1. Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige Mag. Andreas M erstattete darauf hin zu folgenden Fragen das nachstehende Gutachten:

"1) Wird das vorgesehene Erzeugnis bzw. werden derartige Materialien üblicherweise für den vorgesehenen Verwendungszweck eingesetzt, bzw. ist davon auszugehen, dass derartige Sachen auch in österreichischen Zementwerken ohne besondere Vorkehrungen eingesetzt werden könnten ?

Diese Frage ist eindeutig zu verneinen. Mehrere österreichische Zementwerke setzten Klärschlamm oder Tiermehl als Ersatzbrennstoff ein, wobei stets auch eine stoffliche Verwertung durch die (teilweise) Einbindung der Verbrennungsasche in den Klinker erfolgt. Alle diese Werke unterliegen in Bezug auf den Einsatz von Tiermehl den Auflagen zur Mitverbrennung von Abfällen (siehe § 29 Abs. 1 Z 3 AWG). Darüber hinaus sind hinsichtlich des Umgangs mit Tiermehl spezifische Sicherheitsmaßnahmen vorgeschrieben. Der Einsatz eines Gemisches von Abfall mit mineralischem Ausgangsmaterial der Klinkerproduktion wäre in der Regel nicht zulässig, da Abfälle für gewöhnlich nur in der Primärfeuerung eingesetzt werden dürfen (siehe dazu auch die Beantwortung von Frage 3).

2) Existiert ein Markt für derartige Materialien bzw. wird der Stoff produziert, um auf die Nachfrage des Marktes zu reagieren?

Ein solcher Markt ist nicht anzunehmen. Sowohl für die Beseitigung von Tiermehl, als auch von Klärschlamm werden üblicherweise Zuzahlungen verlangt. Wie unter Frage 3 erörtert, bestehen für das Gemisch selbst in Europa technisch-rechtliche Einschränkungen in der Verwendung. Wie aus den Projektunterlagen zu entnehmen ist, besteht offensichtlich zumindest in Europa keine Nachfrage für eine derartige Substanzmischung, weshalb ein Export in ein Entwicklungsland angestrebt wird. Ein Export von Rohmaterial zur Zementherstellung über mehrere Tausend Kilometer ist im höchsten Masse erstaunlich, da Zementwerke mit Zement als Massenprodukt in großem Umfang nur lokale Märkte bedienen, da bereits ab einigen hundert Kilometern die Transportkosten für das Produkt Zement den Warenwert übersteigen. Weiträumige Exporte von Zement finden am Markt nur statt, wo einerseits die Transportkosten weitgehend streckenunabhängig sind (reiner Seetransport von am Meer gelegenen Werken) und andererseits das Importland über keine eigene Produktion verfügt. Der Antransport von 1/3 stofflicher Rohstoffkomponente (Tonanteil in CM 500) über mehrere tausend Kilometer Transportstrecke entspricht nicht üblichen Markterfordernissen.

3) Existieren Qualitätskriterien für derartige Materialien, welche die abfallspezifischen Schadstoffe berücksichtigen, insbesondere in Form von technischen oder rechtlichen Normen oder anerkannten Qualitätsrichtlinien?

Bei CM 500 handelt es um ein Unikat, mithin existieren für eine derartige Mischung keine anerkannten Normen. Zwar tragen die üblichen Brennstoffe und Ersatzbrennstoffe im Zementwerk über ihren Aschengehalt mit zur Klinkerbildung bei, doch ist das Vorabmischen von mineralischem Rohstoff und Brennstoff absolut unüblich. Dies hat durchaus auch technologische Gründe. Für den Einsatz von Klärschlamm oder Tiermehl existieren insofern Qualitätsnormen, als dieser Einsatz in Europa (auch in nicht EU-Staaten wie der Schweiz) den Regelungen über die Abfallmitverbrennung unterliegen. Internationale Normen für Brennstoffsubstitute aus Abfall sind derzeit auf Ebene des CEN in Erarbeitung. Dem Mandat (scope) dieser Normen entsprechend sind auch solche qualitätsgesicherte Brennstoffsubstitute weiter als Abfall zu betrachten.

Folgende Gründe sprechen gegen eine Vorabmischung von stofflichem Ausgangsstoff mit Abfallbrennstoff:

Zementdrehrohröfen werden im Gegenstromprinzip betrieben. Die Aufgabe der Rohstoffe erfolgt am der Hauptfeuerung gegenüber gelegenen Ende. Die mineralischen Rohstoffe durchlaufen das Drehrohr im Gegenstrom zu den Abgasen der Hauptfeuerung. Nur ein geringerer Teil der Wärmeleistung wird sekundärseitig zum Vorwärmen des mineralischen Rohstoffes eingebracht. Da die Verbrennungsabgase der Sekundärfeuerung bei weitem nicht das für Zementöfen typische hohe Temperaturniveau und die lange Verweilzeit erreichen, ist der Einsatz von Abfällen in der Regel (mit wenigen spezifischen Ausnahmen) auf die Primärfeuerung begrenzt. Die Vorwärmung erfolgt typischer Weise mit schadstoffarmen Brennstoffen, etwa Gas. Die Einbringung hoher Brennstoffleistung über die Sekundärseite (d.h. die Aufgabeseite für die mineralischen Ausgangsstoffe) ist nicht üblich, da dadurch die Energiebilanz des Drehrohrs deutlich verschlechtert, wird (die Abgase haben nur eine sehr kurze Kontaktzeit mit dem Aufgabegut). Zumindest in Europa wäre eine derartige, energievergeudende Vorgehensweise mit Hinblick auf die internationalen Verpflichtungen der EU (Kyoto-Protokoll) als nicht dem Stand der Technik entsprechend zu einem Einspruch der Genehmigungsbehörde führen.

4) Unterliegt die Produktion des Stoffes (CM 500) einer (ausreichenden) Qualitätskontrolle?

In den Projektunterlagen wird zwar von einer 'Pauschanalytik' gesprochen, dieser Begriff ist dem Amtssachverständigen allerdings unbekannt. Auch eine Recherche im Internet ergab zu diesem Begriff keinerlei Information. Angaben zur Dichte der analytischen Überwachung werden in den Einreichunterlagen jedenfalls nicht gemacht. In modernen Zementwerken erfolgt eine prozessbegleitende Analytik. Um diese Qualität zu erreichen wäre für CM 500 zumindest eine tägliche Analyse notwendig. Ein derartig dichter Kontrollaufwand ist aus den Projektunterlagen nicht ersichtlich. In den ergänzenden Unterlagen vom 8. Juli 2002 wird lediglich darauf verwiesen, dass die Firmengruppe 'in Anlehnung' an ISO 9000 ein Qualitätsmanagementsystem betreibt. Abgesehen davon, dass ISO 9000 naturgemäß keine detaillierten Angaben über Analysenumfang und Analysenhäufigkeit beinhaltet, sondern Vorgaben zum Kontrollablauf als solchem, entspricht die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht ISO 9000 (andernfalls sie ISO 9000 zertifiziert wäre und nicht 'in Anlehnung' an die Norm handeln würde). Insgesamt kann die Feststellung getroffen werden, dass die Einreichunterlagen zur Qualitätskontrolle keine nachvollziehbaren und bewertbaren Informationen enthalten. Die Frage kann daher nicht beantwortet werden.

5) Geht vom vorgesehenen Erzeugnis CM 500 ein höheres Umweltrisiko aus als von vergleichbaren Rohstoffen oder Primärprodukten?

Klärschlamm kann emissionsrelevante Mengen von Quecksilber enthalten (in den BAT-Dokumenten der EU ist für Zementwerke mit Abfallmitverbrennung eine kontinuierliche Quecksilbermessung vorgesehen).

Das Gefährdungspotenzial von Tiermehl ist nach dem heutigen Stand des Wissens nicht völlig abschätzbar. Nach der batch-pressure Methode vorbehandeltes, risikomaterialfreies Tiermehl ist als Abfall mangels konkreterer Schlüsselnummern der Schlüsselnummer 11701 Futtermittel zugeordnet; solches, das auch

Risikomaterial enthält, der Schlüsselnummer 97102: desinfizierte Abfälle. Dennoch werden in Österreich (und insgesamt in der EU) bei der Verbrennung von Tiermehl als Abfall spezifische

Schutzvorkehrungen vorgeschrieben: (es folgen Beispiele für Bescheidauflagen für Verbrennungsanlagen, die auf den Einsatz von Tiermehl ausgerichtet sind). Alle diese Auflagen werden in Österreich als notwendig erachtet, um die abfallspezifischen Gefahren von Tiermehl im Sinne des Schutzes der öffentlichen Interessen hintan zu halten.

Die abfallspezifischen Gefahren von Tiermehl sind u.a. ein Infektionsrisiko (unabhängig von der Sterilisation in der batchpressure Methode kann Tiermehl als biologisch abbaubares Material selbstverständlich als Nährboden für Keime dienen). Die abfallspezifischen Gefahren von Tiermehl oder Klärschlamm werden durch Vermischen mit 33 % Tonmineralien jedenfalls nicht nachhaltig beseitigt. Im ersten Einsatzschritt von CM 500 erfolgt das Aufmahlen in der Rohmehlmühle. Hier sind durch den hohen Anteil an Tiermehl staubförmige Emissionen von tierischem Eiweiß (möglicher Weise mit allergenen Eigenschaften) zu befürchten. Dieses Risiko ist unabhängig von dem mit dem potenziellen Prionengehalt verknüpften Restrisiko. Übliche Brennstoffe (auch Abfallbrennstoffe) wie Öl, Kohle oder Autoreifen weisen kein biologisches Restrisiko auf. Mithin hat auch mit Tonmineralien stabilisierter Klärschlamm und Tiermehl auf Grund der potenziellen biologischen Aktivität und der nicht völlig auszuschließenden Gefahr, dass das Material Prionen enthält, ein höheres Risiko für Mensch und Umwelt als übliche Rohstoffe.

6) Ist der wirtschaftliche Gesamtwert des Stoffes negativ?

Davon muss, in Anbetracht der Tatsache, dass für die Übernahme von Klärschlamm und Tiermehl zur Verbrennung in Zementanlagen in Europa zugezahlt werden muss, ausgegangen werden.

7) Kann durch das 'vorgesehene Erzeugnis CM 500' die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden?

Die Frage ist zu bejahen. Wie in der Beantwortung der Frage 3) ausgeführt ist bei Zementdrehrohröfen eine primäre und eine sekundäre Feuerung zu unterscheiden. Das mineralische Rohmaterial wird über einen Vorwärmer in die der Feuerungsseite gegenüberliegende Öffnung des Drehrohres eingebracht und durchläuft dann in einem längeren Prozess die heißen Zonen des Drehrohrs, wobei das Ausgangsmaterial zu Klinker gebrannt wird. Zementwerktypische, prozessbedingte Emissionen sind relativ hohe CO- und TOC-Emissionswerte, da organische Anteile im Rohmehl zum Teil nicht verbrennen, sondern in der Vorwärmzone des Drehrohrs verdampfen. Wird nun ein Gemisch mit hohem organischen Anteil, wie CM 500 sekundärseitig aufgegeben, ist mit Sicherheit eine dramatische Verschlechterung der CO- und TOC-Emissionen zu erwarten. Würde CM 500 andererseits in der Primärfeuerung aufgegeben, würde der Tonmineralanteil nicht das Drehrohr. durchlaufen und daher nicht zu Klinker gebrannt.

8) Werden Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen oder für den Boden verursacht?

 

Die in der Beantwortung zu Frage 7) erwähnten Emissionen des Summenparameters TOC im Abgas sind geeignet, negative Auswirkungen auf den Boden zur Folge zu haben. Insbesondere, da auf Grund der typischen Ab-gastemperatur aus den flüchtigen organischen Anteilen (TOC) auf polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAKs) entstehen können, die als luftgetragene Immission zu einer Bodenverunreinigung führen können.

9) Kann die nachhaltige Nutzung von Wasser und Boden beeinträchtigt werden?

Ja, siehe die Beantwortung der Frage 8.

10) Kann die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden?

Da durch den Einsatz von CM 500 eine deutlich erhöhte COund TOC-Emission gegenüber Regelbrennstoffen folgt, ist die Frage zu bejahen.

11) Kann das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden?

Potenziell stellt Tiermehl ein Substrat für die Vermehrung von Schädlingen und Keimen dar. Der organische Anteil liegt in biologisch leicht verfügbarer Form vor, sodass bei gleicher Lagerungsart wie zB der Brennstoff Steinkohle ein deutlich höheres biologisches Risiko vorhanden ist. Davon abgesehen bleibt ein aus heutiger Sicht nicht klassifizierbares Restrisiko mit Rücksicht auf den Umgang mit möglicherweise prionenhaltigen Materialien.

12) Kann das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden?

Wie bereits dargelegt, bestehen in Europa Restriktionen hinsichtlich des Einsatzes von CM 500 (CO- und TOC-Grenzwerte für Zementanlagen). Potenziell ist daher jedenfalls die Gefahr gegeben, dass CM 500 längerfristig nicht dem vorgesehenen Einsatzzweck zugeführt werden, sondern unter Beeinträchtigung der Umwelt und des Landschaftsbildes abgelagert wird.

Schlüsselnummer: CM 500 entsteht durch das Mischen zweier Abfälle (Klärschlamm und Tiermehl) mit etwa 33 % mineralischen Bestandteilen. Sofern man unterstellt, dass durch den Zusatz von Tonmineralien eine gewisse Stabilisierung erfolgt, könnte dem Code 19 03 05: stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 79 03 04 fallen, gemäß dem Europäischen Abfallverzeichnis zugeordnet werden. Da allerdings sicher ist, dass das 'Stabilisat' in Wasser zerfällt, erscheint in Anbetracht des Restheizwertes die Zuordnung zum Code 19 12 10: brennbare Abfälle gemäß dem Europäischen Abfallverzeichnis als zutreffender.

 

Im System der ÖNORM S 2100 ist eine derartige Mischung nicht vorgesehen. Am ehesten ließe sich der Abfall als Ergebnis einer mechanischen Abfallaufbereitung (Vermischung) mit der Schlüsselnummer 91103: Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung gemäß ÖNORM S 2100 kennzeichnen.

Ergänzend darf zur Schlüssigkeit des vorliegenden Feststellungsbescheides Folgendes ausgeführt werden:

In der Bescheidbegründung wird auf ein Gutachten von DI Prof. P über die Eignung des Produktes CM 500 als Einsatzstoff für die Herstellung eines speziellen Zementklinkers Bezug genommen. Diesem Gutachten angeschlossen ist ein Untersuchungsbericht zur Produktmischung und zur Produkt-Endzusammensetzung von CM 500 der Baustofflabor Beton & Baustoffprüfung GmbH in 63512 Hainburg.

Diese Unterlagen sind fachlich nicht nachvollziehbar:

Prof. DI P wertet in seinem Gutachten, ohne selbst Untersuchungen durchgeführt zu haben, die Prüfergebnisse der Baustofflabor Beton + Baustoffprüfung GmbH. Hierzu wurde eine Produktzusammensetzung von CM 500 vom 5. April 2002 und ein Prüfbericht eines 'pulverförmigen Fertiggemisches Produkt CM 500' über die geprüften mechanischen und physikalischen Eigenschaften beurteilt. Als Ergebnis dieser Bewertung kommt Prof. DI P zu dem Schluss, dass es sich bei dem pulverförmigen Fertiggemisch-Produkt CM 500 um ein Produkt handle, aus dem Zemente erzeugt werden können, die der Festigkeitsklasse 42,5 R DIN-EN 197 vergleichbar sind.

Die dieser Aussage zu Grunde liegenden Originaluntersuchungen beziehen sich auf eine Zusammenstellung von zu erwartenden Zusammensetzungen für CM 500 (übernommene Daten für

die Inputberechnung von Klärschlamm: Tab. 1; übernommene Daten für

die Inputberechnung Tiermehl: Tab. 2; übernommene Daten für die Inputberechnung des mineralischen Anteils: Tab 3a und 3b).

Des Weiteren wurde in einem Prüfbericht vom 19. Dezember 2001 die Biegezugfestigkeit und die Druckfestigkeit eines trocken und pulverförmig angelieferten Fertiggemisches CM 500 bestimmt. Des Weiteren wurde das Abbindeverhalten (Erstarrungsbeginn, Erstarrungsende) bestimmt.

Analysen des auf Biegezugfestigkeit und Druckfestigkeit untersuchten Materials wurden nicht angefertigt. An sich kann es sich bei dem untersuchten Material aber nicht um CM 500 handeln, da der allgemeinen Erfahrung nach weder Ton alleine, noch viel weniger Gemische von Ton mit organischen Abfällen ein hydraulisches Abbindeverhalten zeigen. Allenfalls kann es sich bei der untersuchten Probe um ein zu Klinker gebranntes, aufgemahlenes Produkt CM 500 handeln. Seine Zusammensetzung ist jedenfalls nicht belegt. Es bleiben aber folgende Fragen unbeantwortet:

a) Handelt es sich um 'reines' gebranntes und aufgemahlenes CM 500? Dann wäre das Ergebnis nicht zur Entscheidungsfindung geeignet, da im geplanten Einsatz im Zementwerk ja größere Mengen (50%) weiterer Zuschlagstoffe zur Klinkererzeugung kommen.

b) Handelt es sich um ein Gemisch, das der erwarteten Klinkerzusammensetzung beim Einsatz von CM 500 im Zementwerk entspricht, dann wäre die tatsächliche Zusammensetzung analytisch zu bestimmen gewesen, da sie nicht aus dem Klärschlamm- und Tiermehlinput und dem Anteil an mineralischen Stoffen in CM 500 berechnet werden kann.

Jedenfalls enthält CM 500 einen hohen Anteil Phosphat. Gerade der Phosphatanteil begrenzt den Einsatz von Tiermehl als Brennstoff in der Zementindustrie (und auf Grund des schmelzpunktsenkenden Einflusses in der Schlacke auch im Kraftwerk). Aus ho. Sicht ist das Gutachten ohne Analyse des geprüften Materials, ohne Stellungnahme zum Verhalten des Phosphatanteils und ohne Angaben zu seiner tatsächlichen Zusammensetzung unvollständig und nicht schlüssig."

Der Amtssachverständige erstattete auch zu der im Verfahren vor der BH abgegebenen Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 22. Juli 2002 (und dem dortigen Fragenkatalog) Ausführungen mit folgendem Inhalt:

"1) Wird der Stoff absichtlich produziert?

Dazu wird ausgeführt, dass CM 500 50% des Primärrohstoffs der Klinkerproduktion ersetzen soll und dem Klinker 'einzigartige Endfestigkeit, Verarbeitbarkeit und Festigkeitsentwicklung' verleiht. Dazu wird im Detail auf Kapitel 4.2 der Ergänzungsunterlagen verwiesen.

Die getroffene Feststellung ist nicht nachvollziehbar. Zwar ist nicht in Abrede zu stellen, dass CM 500 willentlich zusammengemischt wird, wodurch aber eine 'einzigartige Endfestigkeit, Verarbeitbarkeit und Festigkeitsentwicklung' durch CM 500 belegt wird, ist aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich. Die unter 4.2.2 angeführten Ausführungen zur positiven Beeinflussung der Klinkerherstellung stammen nicht aus dem Gutachten von Prof. P und sind fachlich auch nicht nachvollziehbar.

2) Unterliegt die Produktion des Stoffes einer Qualitätskontrolle?

Die Frage wird insofern bejaht, als auf eine genaue analytische Eingangs- und Endkontrolle verwiesen wird. Den Einreichunterlagen sind aber keine Angaben zur Art, Häufigkeit und Umfang der Qualitätskontrollen zu entnehmen.

 

3) Berücksichtigen Normen über technische oder wirtschaftliche Überlegungen hinaus auch umweltpolitische Überlegungen?

Dazu wird ausgeführt, dass Bauprodukte für den Wiederaufbau im Libanon und im Mittleren Osten nur mit CM 500 die gewünschte Qualität erreichen.

Es ist fachlich nicht nachvollziehbar, was mit dieser Feststellung gemeint ist. Ein Bezug zu Produktnormen oder umweltpolitischen Überlegungen ist nicht erkennbar, jedenfalls stellt die Behauptung aber jede erfolgreiche Bautätigkeit im Mittleren Osten in Frage, da derzeit notgedrungenermaßen ja ohne CM 500 Zement produziert werden muss.

4) Wird der Stoff hergestellt, um auf die Nachfrage des Marktes zu reagieren?

Dazu wird ausgeführt, dass mehrfach dargelegt worden sei, dass auf Anfrage der Zementindustrie produziert würde. Abgesehen davon, dass sich Belege dafür (außer die Aussagen der Beschwerdeführerin) im Akt nicht finden, ist kein (europäischer) Markt für CM 500 bekannt. Dazu darf nochmals ausgeführt werden, dass der Einzugsbereich von Zementwerken in der Regel auf wenige 100 km begrenzt ist, da bei weiteren Transportstrecken der Transportpreis den Warenwert übersteigt. Ein 'Markt' über mehrere 1000 km für den Antransport von Rohklinkermaterial widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, weshalb ein nachvollziehbarer Beleg eines Marktes umso notwendiger wäre.

5) Hat der Betrieb die Möglichkeit bei einer Marktsättigung die Produktion zu reduzieren?

Diese Frage wird bejaht, doch ist dies nicht nachvollziehbar. Sowohl bei Klärschlamm, als auch bei Tiermehl streben die Abfallerzeuger in der Regel einen sicheren Entsorgungspfad an. Beide Abfallerzeuger (TKV und Kläranlagen) sind auf die regelmäßige Abnahme ihrer Abfälle aus Gründen der Betriebslogistik angewiesen. Die Beschwerdeführerin andererseits kann, sofern das Konzept der Inputkontrolle ernst gemeint ist, nicht beständig die Klärschlammlieferanten wechseln, da die Klärschlammqualität mit dem Einzugsgebiet der Kläranlage schwankt. Die allgemeine Lebenserfahrung legt es daher nahe, dass die Beschwerdeführerin längerfristige Abnahmeverträge mit ihren Zulieferern eingehen muss. Da das Tiermehl potenziell biologisch aktiv ist, kann auf einen Abnahmestopp bei laufenden Anlieferverträgen nicht ohne weiteres mit einem Produktionsstop reagiert werden.

6) Ist der wirtschaftliche Gesamtwert des Stoffes negativ?

Hierzu wird ausgeführt, dass für CM 500 ein Preis erzielt würde, der weit über dem Marktwert typischer Zementzuschlagstoffe liegt.

 

Diese Aussage ist schwer nachvollziehbar, unterstellt man den Anlagenbetreibern wirtschaftliches Denken. Für Klärschlamm und Tiermehl können bei der Übernahme als Abfall eine Zuzahlung in der Größenordnung von EUR 70/t erzielt werden. Zwei Drittel von CM 500 würden somit bei der alleinigen Übernahme durch Zementwerke bezahlt, sodass der Mineralanteil also um ein Mehrfaches seines tatsächlichen Wertes zugekauft würde. Nachvollziehbare Belege für einen positiven Wert von CM 500 finden sich in den vorliegenden Unterlagen nicht, jedoch widerspräche ein solcher den oben ausgeführten logischen Überlegungen.

7) Wird der Stoff tatsächlich in einem Produktionsprozess verwendet?

Hierzu wird auf die bestehenden Verträge mit libanesischen Zementwerken verwiesen. Auf die Problematik der eher beschränkten staatlichen Souveränität des Libanon und der gering ausgeprägten staatlichen Strukturen, welche die Durchsetzbarkeit von vertraglichen Vereinbarungen begrenzt, wurde bereits hingewiesen.

8) Findet der Stoff eine eindeutig feststehende Verwendung?

Der Stoff ist gemäß Feststellung der BH nur zur Klinkererzeugung geeignet.

Dem ist (bedingt) zuzustimmen (de facto ist selbst diese Eignung zweifelhaft), mögliche Verwertungswege für Klärschlamm und Tiermehl (Kompostierung, Verbrennung) scheiden durch die Vermischung mit Tonmineralien aus.

9) Gefährdet die Verwendung des Stoffes in einem Produktionsprozess die menschliche Gesundheit oder die Umwelt stärker als die Verwendung des entsprechenden Rohstoffes?

Diese Frage wird verneint und dahingehend argumentiert, dass alle fossilen Brennstoffe und die in der 'Positivliste' der Zementindustrie angeführten Stoffe zum Teil höhere Emissionen verursachen, andererseits fossile Brennstoffe höhere Arsen und. Quecksilberwerte beinhalten.

Diese Feststellung ist falsch. Zum einen beinhaltet die Positivliste Abfälle zur thermischen Verwertung im Zementwerk. Wenn der Vergleich mit dem substituiertenProdukt gezogen werden soll, so ist der Vergleich mit anderen Abfällen nicht zulässig. Abfälle unterliegen nämlich strengeren Auflagen, eben um die aus ihnen hervorgehenden Gefahren hintan zu halten.

Zum anderen werden nach dem Stand der Technik im Vorwärmer (Sekundärfeuerung) schadstoffarme Brennstoffe (Gas, Öl) eingesetzt.

Der Vergleich mit der Positivliste ist aber auch insofern falsch, als nach den Ausführungen im Bescheid (Frage 8) Klinker erzeugt werden soll, wobei 50% des Rohmehls (siehe da zu die Ausführungen zur Frage 1) durch CM 500 ersetzt werden. Der Emissionsvergleich ist daher primär mit dem Rohmehl zu ziehen. Seitens des Amtssachverständigen können zwar mangels Messungen keine Angaben zur Emission beim Einsatz von CM 500 gemacht werden, es ist aber einleuchtend, dass Zementwerke, welche bei geringen organischen Gehalten des Rohmehls (unter 1%) nur unter Schwierigkeiten TOC- und CO-Emissionsgrenzwerte einhalten können, beim Einsatz von über 10% organischem Material im Rohmehl dramatisch mehr emittieren werden. Darüber hinaus wird die Verbrennung nicht die zementwerkstypische hohe Verweilzeit und Temperatur erreichen.

Ebenso ist aus dem Prozessbild der Zementerzeugung klar, dass ein hoher Heizleistungsinput mit dem Rohmehl relativ sinnlos ist, da er nur zu verstärkten Wärmeverlusten führt.

Außer Acht gelassen wird auch, dass der Bildung von Klinker aus CM 500 im Drehrohr eine Aufgabe in die Rohmehlmühle vorausgeht, wo die Stabilisierung von Tiermehl durch Tonmineralien aufgebrochen wird und Staubemissionen mit hohem organischen Anteil zu erwarten sind. Die arbeitshygienischen Implikationen einer solchen Emission wurden nicht berücksichtigt.

10) Kann der Stoff in seiner gegenwärtigen Form oder in der gleichen Weise wie ein Rohstoff verwendet werden, ohne dass er einem weiteren Verwertungsprozess unterworfen werden müsste?

Diese Frage wird bejaht. ....

Seitens der BH wurde übersehen, dass auf Grund des Einsatzes von CM 500 als Ersatz für 50% des Rohmehls der Vergleich mit diesem herangezogen werden muss, um das höhere Umweltrisiko zu bewerten.

Im ersten Verfahrensschritt der Zementerzeugung wird das Rohmehl fein aufgemahlen. Beim Einsatz von CM 500 sind aus der Rohmehlmühle auf Grund der Erwärmung im Mahlprozess flüchtige organische Emissionen zu erwarten, darüber hinaus wird der Staub der Rohmehlmühle deutlich mit tierischen Proteinen belastet sein. Selbst wenn man die potenzielle Gefährdung durch Prionen,

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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