RS OGH 1987/5/6 14ObA29/87, 9ObA184/01a, 9ObA156/08v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.1987
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Norm

ArbVG §132 Abs4
StGG Art15

Rechtssatz

Mit § 132 Abs 4 ArbVG, der Bestandteil des sogenannten Tendenzschutzes für Betriebe mit besonderer Zweckbestimmung und Verwaltungsstellen juristischer Personen des öffentlichen Rechts ist, respektiert der Gesetzgeber die durch Art 15 StGG gewährleistete Kirchenautonomie und nimmt für das Gebiet der Betriebsverfassung eine Grenzziehung zwischen inneren und äußeren Angelegenheiten der Kirche vor.

Entscheidungstexte

  • 14 ObA 29/87
    Entscheidungstext OGH 06.05.1987 14 ObA 29/87
    Veröff: SZ 60/80 = JBl 1988,62 = Arb 10665
  • 9 ObA 184/01a
    Entscheidungstext OGH 05.09.2001 9 ObA 184/01a
    Auch; Beisatz: Für das Gebiet der Betriebsverfassung wird eine Grenzziehung zwischen inneren und äußeren Angelegenheiten der Kirche vorgenommen. Dieser Tendenzschutz ist vom Gedanken bestimmt, dass die allgemein normierte Beteiligung der Arbeitnehmer an bestimmten Entscheidungen des Betriebsrates in sozialen, persönlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten in bestimmten Unternehmen und Betrieben wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nicht oder nicht in gleichem Ausmaß wie sonst zustehen soll. Die betreffenden Unternehmen und Betriebe müssen konfessionellen Zwecken einer gesetzlich anerkannten K u R dienen. (T1); Veröff: SZ 74/145
  • 9 ObA 156/08v
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 9 ObA 156/08v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051365

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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