RS OGH 1987/5/8 5Ob22/87, 5Ob60/99f, 5Ob238/00m, 5Ob65/01x, 6Ob55/07t, 5Ob3/08i, 5Ob257/08t, 5Ob61/0

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Veröffentlicht am 08.05.1987
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Norm

MRG §8 Abs2 Z2

Rechtssatz

Der Begriff "anderer Mietgegenstand" im Sinne des § 8 Abs 2 Z 2 MRG ist nicht so eng zu verstehen, dass darunter nur eine Wohnung oder ein Geschäftslokal fällt; es kann dies auch ein bisher für Wohnzwecke und Geschäftszwecke nicht geeigneter Teil des Hauses sein, der erst durch die Veränderung in diesem Sinn benutzbar wird (hier: Dachbodenausbau).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 22/87
    Entscheidungstext OGH 08.05.1987 5 Ob 22/87
    Veröff: EvBl 1988/1 S 18 = ImmZ 1987,415 (Meinhart)
  • 5 Ob 60/99f
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 5 Ob 60/99f
    Auch; nur: Es kann dies auch ein bisher für Wohnzwecke und Geschäftszwecke nicht geeigneter Teil des Hauses sein, der erst durch die Veränderung in diesem Sinn benutzbar wird (hier: Dachbodenausbau). (T1); Beisatz: Dass der zu ändernde Mietgegenstand in den ausgebauten Dachboden integriert werden soll, macht angesichts des Zwecks der Regelung keinen Unterschied. (T2)
  • 5 Ob 238/00m
    Entscheidungstext OGH 26.09.2000 5 Ob 238/00m
    Auch
  • 5 Ob 65/01x
    Entscheidungstext OGH 27.03.2001 5 Ob 65/01x
    Auch; Beisatz: Eine Duldungspflicht des Mieters nach § 8 Abs 2 Z 2 MRG kann auch dann bestehen, wenn es darum geht, einen neuen Mietgegenstand zu schaffen. Dies gilt nicht nur für Dachbodenausbauten, sondern auch für die Errichtung einer Tiefgarage, gleichgültig ob diese sich unter dem Miethaus oder unter einem nicht beziehungsweise nur teilweise verbauten Mietparkplatz der Wohn- oder Geschäftsanlage befindet. (T3)
  • 6 Ob 55/07t
    Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 55/07t
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Geplante Baumaßnahmen an einem im Innenhof gelegenen Objekt. (T4)
  • 5 Ob 3/08i
    Entscheidungstext OGH 05.02.2008 5 Ob 3/08i
    Vgl auch
  • 5 Ob 257/08t
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 257/08t
    Beis wie T4; Bem: Ausbau eines bisher unbenützten Hofgebäudes zu Büro- und Wohnzwecken mit Anbringung von Fenstern in 8,5 m Entfernung zur ebenerdigen Wohnung des Mieters. (T5)
  • 5 Ob 61/09w
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 5 Ob 61/09w
    Beisatz: Auch der Umstand, dass es nicht um in alleinige Benützungsrechte fallende Liegenschaftsteile geht, steht der Anwendung des § 8 MRG nicht entgegen. (T6); Bem: Mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung. (T7)
  • 5 Ob 169/09b
    Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 169/09b
    Vgl; Beisatz: Unter einem „anderen Mietgegenstand" iSd § 8 Abs 2 Z 2 MRG ist auch ein Dachausbau zu verstehen, und der „andere Mietgegenstand" kann auch ein Wohnungseigentumsobjekt sein. (T8)
  • 5 Ob 129/19k
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 5 Ob 129/19k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069515

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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