Norm
ABGB §428Rechtssatz
Die Besitzanweisung kann in beliebiger Form erfolgen. Schon der Hinweis, der Erwerber sei nunmehr Eigentümer, bringt bei verkehrsüblicher Auslegung zureichend zum Ausdruck, daß der Inhaber für diesen innehaben solle. Eine formelhafte Anweisung des Sachinhabers ist nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0011195Dokumentnummer
JJR_19870513_OGH0002_0010OB00543_8700000_002