RS OGH 1987/5/26 2Ob730/86

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Veröffentlicht am 26.05.1987
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Norm

ABGB §833 C2
ABGB §897

Rechtssatz

Tritt der von den Parteien eines Teilungsvertrages zur Bedingung ( § 901 ABGB ) der Widmung eines Grundstückes als Zufahrtsstraße erhobene Bau eines öffentlichen Weges nicht ein, kann sich ein Teil auf eine einvernehmliche Verwaltungshandlung der Miteigentümer iS der Widmung des Grundstückes als Zufahrtsstraße nicht berufen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0013583

Dokumentnummer

JJR_19870526_OGH0002_0020OB00730_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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