RS OGH 1987/5/26 1Ob4/87, 1Ob36/89, 6Ob291/00p, 6Ob52/01t, 6Ob357/04z, 6Ob23/05h, 6Ob211/06g, 6Ob281

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1987
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Norm

ABGB §1330 Abs2 BIII
MedienG §6 Abs2

Rechtssatz

Die Presse trifft nur die Pflicht zur Wahrhaftigkeit. Das objektive und ernstliche Bemühen um eine wahrheitsgemäße Darstellung schließt Verschulden aus. Für den Umfang journalistischer Prüfungspflicht kommt es immer wesentlich darauf an, wie zuverlässig der jeweilige Informant ist. Auf die Richtigkeit amtlicher Presseaussendungen müssen sich Journalisten in der Regel verlassen können.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 4/87
    Entscheidungstext OGH 26.05.1987 1 Ob 4/87
    Veröff: SZ 60/93 = MR 1987,131 (Korn) = JBl 1987,724
  • 1 Ob 36/89
    Entscheidungstext OGH 10.04.1991 1 Ob 36/89
    Veröff: SZ 64/36 = JBl 1991,796 = ÖBl 1991,161
  • 6 Ob 291/00p
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 291/00p
    Auch; nur: Die Presse trifft nur die Pflicht zur Wahrhaftigkeit. Auf die Richtigkeit amtlicher Presseaussendungen müssen sich Journalisten in der Regel verlassen können. (T1); Beisatz: Die Presse trifft nicht die Pflicht zur objektiven Wahrheit. (T2); Beisatz: Die Rechtswidrigkeit besteht im Bereich des "Kennenmüssens" darin, dass die Unrichtigkeit der Tatsachen bei Einhaltung der objektiven Sorgfalt erkennbar ist und die Tatsachen dennoch verbreitet werden. Der objektive Nachweis der Einhaltung journalistischer Sorgfalt ("Gutglaubensbeweis") ist zulässig. Eine amtliche Pressemitteilung der Sicherheitsbehörde berechtigt den Journalisten mangels gegenteiligen Wissens dazu, die darin enthaltene Behauptung für wahr zu halten. Er macht sich keiner Verletzung journalistischer Sorgfaltspflichten schuldig, wenn er derart gewonnene Informationen ohne weitere Prüfung veröffentlicht. (T3); Veröff: SZ 73/198
  • 6 Ob 52/01t
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 52/01t
    Auch; nur: Für den Umfang journalistischer Prüfungspflicht kommt es immer wesentlich darauf an, wie zuverlässig der jeweilige Informant ist. (T4)
  • 6 Ob 357/04z
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 6 Ob 357/04z
    Auch; Beisatz: Die Frage nach dem Umfang der Nachforschungspflicht eines Journalisten hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. (T5)
  • 6 Ob 23/05h
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 6 Ob 23/05h
    Auch
  • 6 Ob 211/06g
    Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 211/06g
    Auch; Beis wie T5
  • 6 Ob 281/08d
    Entscheidungstext OGH 15.01.2009 6 Ob 281/08d
    Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Die Frage nach dem Umfang der Nachforschungspflicht hängt so sehr von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab, dass dieser Frage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zukommt. (T6)
  • 6 Ob 50/09k
    Entscheidungstext OGH 16.04.2009 6 Ob 50/09k
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0031856

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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