RS OGH 1987/6/4 7Ob566/87

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Veröffentlicht am 04.06.1987
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Norm

ABGB §1053

Rechtssatz

Ein Kaufvertrag ist das Versprechen der Kaufsache gegen das Versprechen einer bestimmten Summe Geldes. Er ist der schuldrechtliche Rechtswirkungen auslösende Titel, das Grundgeschäft, das die Einigung über die Kaufsache als Gegenstand der Verkäuferpflichten und über den Preis enthalten muß.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0020112

Dokumentnummer

JJR_19870604_OGH0002_0070OB00566_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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