RS OGH 1987/6/9 11Os36/87, 11Os103/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1987
beobachten
merken

Norm

StGB §13

Rechtssatz

Gleich dem unmittelbaren (oder auch dem Bestimmungstäter) Täter verantwortet der Beitragstäter eigenes Unrecht und eigene Schuld (§ 13 StGB). Er haftet daher auf der inneren Tatseite bei Vorsatzdelikten nur im Rahmen seines eigenen Vorsatzes (und nicht etwa eines weitergehenden des unmittelbaren Täters).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0089628

Dokumentnummer

JJR_19870609_OGH0002_0110OS00036_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten