Norm
JN §83cRechtssatz
Die subsidiäre Zuständigkeitsregelung des § 83 c Abs 3 JN wurde aus der Erwägung, daß Gesetzverstöße nicht nur durch den Inhalt von Schriften oder Druckwerken, sondern auch durch andere Gegenstände, und nicht nur durch ihren Inhalt, sondern auch durch ihre äußere Gestaltung begangen werden können, zumal diese aus dem UWG übernommene Zuständigkeitsnorm nun auch für Markenschutzsachen und Musterschutzsachen maßgebend sein sollte, über den "Inhalt von Schriften oder Druckwerken" hinaus auch auf "andere Gegenstände" erweitert und außerdem die Satzaussage "begangen" durch "bewirkt" ersetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0046682Dokumentnummer
JJR_19870616_OGH0002_0040OB00301_8700000_004