RS OGH 1987/6/16 4Ob301/87, 4Ob20/89 (4Ob1001/89)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1987
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Norm

JN §83c

Rechtssatz

Die subsidiäre Zuständigkeitsregelung des § 83 c Abs 3 JN wurde aus der Erwägung, daß Gesetzverstöße nicht nur durch den Inhalt von Schriften oder Druckwerken, sondern auch durch andere Gegenstände, und nicht nur durch ihren Inhalt, sondern auch durch ihre äußere Gestaltung begangen werden können, zumal diese aus dem UWG übernommene Zuständigkeitsnorm nun auch für Markenschutzsachen und Musterschutzsachen maßgebend sein sollte, über den "Inhalt von Schriften oder Druckwerken" hinaus auch auf "andere Gegenstände" erweitert und außerdem die Satzaussage "begangen" durch "bewirkt" ersetzt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 301/87
    Entscheidungstext OGH 16.06.1987 4 Ob 301/87
    Veröff: WBl 1987,279 = GRURInt 1988,431 = ÖBl 1988,106 = SZ 60/106
  • 4 Ob 20/89
    Entscheidungstext OGH 09.05.1989 4 Ob 20/89
    Veröff: SZ 62/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0046682

Dokumentnummer

JJR_19870616_OGH0002_0040OB00301_8700000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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