Norm
AngG §6 Abs1Rechtssatz
Übernimmt der Arbeitgeber Aufwendungen, die an sich der Arbeitnehmer zu tragen hätte, bildet dieser "Aufwandersatz" einen Teil der Gegenleistung des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung und erhöht nicht nur das Nettoentgelt, sondern auch das Bruttoentgelt des Arbeitnehmers. Sind nun von der nach dem Bruttoentgelt bemessenen Abfertigung weder Dienstnehmerbeiträge noch Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung abzuführen, soll dies bezüglich der Dienstnehmerbeiträge dem Arbeitnehmer, bezüglich der Dienstgeberbeiträge dem Arbeitgeber zugute kommen (entgegen LG für ZRS Wien, vom 03.09.1959, Arb 7113, und LG für ZRS Wien, 25.03.1935, Arb 4519).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Entgelt, Lohn, Gehalt, Erhöhung, Vorteil, Angestellte, BeitragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0027904Dokumentnummer
JJR_19870617_OGH0002_009OBA00019_8700000_002