RS OGH 1987/6/17 9ObA19/87

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Veröffentlicht am 17.06.1987
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Norm

AngG §6 Abs1
AngG §23 Abs1 IC

Rechtssatz

Übernimmt der Arbeitgeber Aufwendungen, die an sich der Arbeitnehmer zu tragen hätte, bildet dieser "Aufwandersatz" einen Teil der Gegenleistung des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung und erhöht nicht nur das Nettoentgelt, sondern auch das Bruttoentgelt des Arbeitnehmers. Sind nun von der nach dem Bruttoentgelt bemessenen Abfertigung weder Dienstnehmerbeiträge noch Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung abzuführen, soll dies bezüglich der Dienstnehmerbeiträge dem Arbeitnehmer, bezüglich der Dienstgeberbeiträge dem Arbeitgeber zugute kommen (entgegen LG für ZRS Wien, vom 03.09.1959, Arb 7113, und LG für ZRS Wien, 25.03.1935, Arb 4519).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Entgelt, Lohn, Gehalt, Erhöhung, Vorteil, Angestellte, Beitrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0027904

Dokumentnummer

JJR_19870617_OGH0002_009OBA00019_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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