RS OGH 1987/6/17 9ObA6/87, 9ObA114/91, 9ObA283/92, 8ObA54/06h, 9ObA87/16h

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Veröffentlicht am 17.06.1987
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Norm

ABGB §886
ABGB §914 IIIb
VBG §32 Abs1
Tir LVBG §73 Abs1

Rechtssatz

Auch für eine gemäß § 32 Abs 1 VBG formbedürftige Aufkündigung ist die aus Sicht des Empfängers erkennbare individuelle Sonderbedeutung eines Ausdruckes (hier Zitat einer nach ihrem objektiven Inhalt unpassenden Gesetzesbestimmung als Kündigungsgrund) maßgeblich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0030689

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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