Norm
ABGB §367 ERechtssatz
Die im § 368 ABGB ( beispielsweise ) aufgezählten Verdachtsmomente können auf den nach § 366 Abs 1 HGB zu beurteilenden Erwerb nicht ohne weiteres übertragen werden, weil nach dieser Gesetzesstelle die Gutgläubigkeit erst ab grob fahrlässiger Unkenntnis ausgeschlossen ist. Im übrigen sind selbst ungewöhnliche Geschäfte wie etwa die Veräußerung von Vorbehaltsgut unter seinem Wert keinesfalls ohne weiteres verdächtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0010902Dokumentnummer
JJR_19870624_OGH0002_0010OB00614_8700000_005