Norm
MRG §9 Abs1Rechtssatz
Es kann nicht als der Übung des Verkehrs entsprechend angesehen werden, daß ein Mieter, der (in seinem Mietobjekt) ein Unternehmen betreibt, das im Nachbarobjekt (von einem anderen Mieter) betriebene Unternehmen pachtet und sodann die Mietobjekte zusammenlegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069669Dokumentnummer
JJR_19871006_OGH0002_0050OB00084_8700000_001