TE Vwgh Erkenntnis 2003/11/19 2003/04/0162

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Veröffentlicht am 19.11.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
B-VG Art18 Abs1;
GewO 1994 §1 Abs1;
GewO 1994 §2 Abs1 Z17;
GewO 1994 §2 Abs1 Z24;
GewO 1994 §339 Abs1;
GewO 1994 §339 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/04/0163 E 19. November 2003 2003/04/0165 E 19. November 2003

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des C in S, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 28. Jänner 2003, Zl. IIa-50010/1-02, betreffend Gewerbeanmeldung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid die von der beschwerdeführenden Partei erstattete Gewerbeanmeldung "Halten von erlaubten Kartenspielen, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, ohne Bankhalter, sowie die Durchführung von erlaubten Geschicklichkeits- und Beobachtungsspielen" im näher bezeichneten Standort gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 17 und Z. 24 GewO 1994 als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit einem näher bezeichneten Erlass auf Grundlage des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 2002, Zl. 2002/04/0115, festgestellt worden sei, für eine Anmeldung eines freien Gewerbes "Halten von erlaubten Kartenspielen, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, ohne Bankhalter" sowie allgemein für das Halten von Spielen, die vom Glücksspielmonopol ausgenommen sind, in Abweichung von der bisherigen Verwaltungspraxis, mangels Bundeskompetenz kein Raum bleibe.

Weiters heißt es an anderer Stelle in der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass dieser Erlass auf Grundlage des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 2002, Zl. 2002/04/0115, sowie weiters auf Grundlage des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 2002, Zl. 2002/04/0002, ergangen sei. Entscheidend für den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck seien in erster Linie die beiden obzitierten Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisse.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diesen Bescheid zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 22. September 2003, B 487/03-5, ab. Antragsgemäß trat er die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Gemäß § 339 Abs. 1 GewO 1994, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 111/2002, hat, wer ein Gewerbe ausüben will, die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.

Die Anmeldung hat gemäß § 339 Abs. 2 leg. cit. u.a. die genaue Bezeichnung des Gewerbes zu enthalten.

Diesem Erfordernis wird (nur) dann entsprochen, wenn die gewählte Bezeichnung die Art der beabsichtigten Gewerbeausübung eindeutig erkennen und keinen Zweifel über den damit umschriebenen Gegenstand aufkommen lässt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. September 2002, Zl. 2002/04/0115, m.w.N.).

Wie der Verwaltungsgerichtshof im vorzitierten Erkenntnis vom 4. September 2002, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgeführt hat, lässt eine Umschreibung der beabsichtigten Tätigkeit mit "Halten von erlaubten Kartenspielen, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, ohne Bankhalter, sowie die Durchführung von erlaubten Geschicklichkeits- und Beobachtungsspielen" die Art dieser Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung gegenüber der Gewerbeordnung nicht unterliegende Tätigkeiten nicht hinreichend deutlich erkennen.

Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, und zwar auch nicht im Hinblick auf die in der Beschwerde gegen das zitierte Erkenntnis vorgebrachte Kritik, der Verwaltungsgerichtshof habe sich nicht ausreichend "mit der kompetenzrechtlichen Frage" auseinander gesetzt. Die Beschwerde verkennt, dass dieses Erkenntnis - und der angefochtene Bescheid - nicht über die Zulässigkeit der angestrebten Tätigkeit an sich, sondern nur darüber abspricht, ob die Gewerbeanmeldung dem Bestimmtheitserfordernis über die Art der beabsichtigten Gewerbeausübung entspricht oder nicht.

Wenn in der Beschwerde auf einen Erlass des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit Bezug genommen wird, welcher die Grundlage für eine geänderte Verwaltungspraxis bilde, und weiters gerügt wird, dass die belangte Behörde diesen Erlass ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt habe, der erst nach dem Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ergangen sei, so ist darauf zu verweisen, dass der Verweis auf einen Erlass kein taugliches Begründungselement des angefochtenen Bescheides darstellen kann, weil die staatliche Verwaltung gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf, sodass es für die Rechtmäßigkeit eines Bescheides nur auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz, nicht jedoch auf seine Übereinstimmung mit einem Erlass ankommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. August 1998, Zl. 97/07/0174); daher ist es insofern auch rechtlich unerheblich, dass der in Frage stehende Erlass nach dem Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ergangen ist. Derart ist es aber maßgebend, ob die belangte Behörde ihren Abspruch nur auf die Übereinstimmung mit dem in Frage stehenden Erlass gegründet hat (was einen Begründungsmangel darstellen würde). Für den Verwaltungsgerichtshof ist im Beschwerdefall aber nicht zu sehen, dass dies der Fall ist. Die belangte Behörde hat vielmehr hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie ihre Entscheidung auf der Grundlage des Gesetzes (und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) getroffen hat.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 19. November 2003

Schlagworte

Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003040162.X00

Im RIS seit

22.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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