Norm
ABGB §581Rechtssatz
Schreiber des letzten Willens ist nicht der den Text diktierende Notar, sondern jene Person, welche den Text nach dem Diktat schreibt. Das "Einsehen" der Zeugen bedeutet nicht, dass die Zeugen den Text Wort für Wort kontrollieren müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0012481Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.10.2011