RS OGH 1987/11/12 6Ob694/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1987
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Norm

ABGB §581

Rechtssatz

Schreiber des letzten Willens ist nicht der den Text diktierende Notar, sondern jene Person, welche den Text nach dem Diktat schreibt. Das "Einsehen" der Zeugen bedeutet nicht, dass die Zeugen den Text Wort für Wort kontrollieren müssen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0012481

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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