Norm
ABGB §142 KRechtssatz
Der Erbe haftet ohne Rücksicht auf die Art seiner Erbserklärung dem Unterhaltsberechtigten immer nur wie ein Vorbehaltserbe; ein Unterhaltsanspruch besteht daher nicht gegenüber einem überschuldeten Nachlaß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0012998Dokumentnummer
JJR_19871117_OGH0002_0040OB00523_8700000_005