RS OGH 1987/11/17 4Ob382/87, 7Ob542/92

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Veröffentlicht am 17.11.1987
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Norm

GewO 1973 §1 Abs5

Rechtssatz

Für das Merkmal der Gewinnabsicht ist die Zweckwidmung des Ertrages (Erfolges) irrelevant; bei Zutreffen der übrigen Merkmale unterliegt daher auch die zum Nutzen Dritter ausgeübte (fremdnützige) Tätigkeit der GewO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0060404

Dokumentnummer

JJR_19871117_OGH0002_0040OB00382_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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