RS OGH 1987/12/9 1Ob681/87, 7Ob600/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.1987
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Norm

ABGB §896
ABGB §1359

Rechtssatz

Der Ausgleich mehrerer Sicherungsgeber hat, wenn die Haftungshöchstsummen niedriger als die gesicherte Forderung sind, im Verhältnis der jeweiligen dieselben Beträge betreffenden Haftungshöchstsummen zum Zeitpunkt des Rechtsüberganges zu erfolgen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0017399

Dokumentnummer

JJR_19871209_OGH0002_0010OB00681_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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