Norm
B-VG Art57 Abs1Rechtssatz
Eine ausdehnendere Auslegung des Art 57 Abs 1 B-VG verbietet sich, weil die berufliche Immunität den Abgeordneten gegenüber Behörden schützen, ihm aber nicht ermöglichen soll, unter ihrem Schutz folgenlos in Rechte von Privatpersonen eingreifen zu können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0053481Dokumentnummer
JJR_19871211_OGH0002_0020OB00668_8700000_003