Norm
ABGB §613Rechtssatz
Der einzige Nacherbe hat - wenn die Rechte des Vorerben nicht über die Befugnisse eines Fruchtnießers ( § 613 ABGB ) hinausgehen - bereits mit Erbfall eine Rechtsstellung erlangt, die geldwert und veräußerbar ist. Bei einem pflichtteilsberechtigten Nacherben ist der Schätzwert dieser Rechtsstellung tauglich um zur Pflichtteilsdeckung herangezogen zu werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0012569Dokumentnummer
JJR_19871218_OGH0002_0060OB01003_8700000_001