RS OGH 1988/1/19 10Os39/87

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Veröffentlicht am 19.01.1988
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Norm

StPO §295 Abs1

Rechtssatz

Wenn das Rechtsmittelgericht im Rahmen einer Strafneubemessung über den Angeklagten eine gegenüber dem erstinstanzlichen Strafausspruch geringere Strafe aus Gründen verhängt, die auch einem Mitangeklagten zustatten kommen, so hat es auch dann gemäß § 295 Abs 1 StPO vorzugehen, wenn der solcherart primär begünstigte Angeklagte selbst den Strafausspruch in der in Frage kommenden Richtung gar nicht angefochten hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0100365

Dokumentnummer

JJR_19880119_OGH0002_0100OS00039_8700000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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