RS OGH 1988/2/10 1Ob513/88, 6Ob179/05z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.1988
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Norm

ABGB §181
ABGB §181a
AußStrG §258
AußStrG 2005 §87

Rechtssatz

Die Rechtsansicht, die Mutter, die die Zustimmungserklärung zur Adoption kurze Zeit nach der Geburt ihres Kindes und möglicherweise ohne reifliche Überlegung aller Umstände abgegeben hatte, sei vor der gerichtlichen Bewilligung des Adoptionsvertrages berechtigt, diese Zustimmung zu widerrufen, ist jedenfalls nicht offenbar gesetzwidrig.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 513/88
    Entscheidungstext OGH 10.02.1988 1 Ob 513/88
  • 6 Ob 179/05z
    Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 179/05z
    Vgl auch; Beisatz: Der am Vertragsabschluss unmittelbar als Vertreter des Kindes beteiligte Elternteil gibt seine darin sinngemäß enthaltene Zustimmung nicht in Form einer einseitigen Willenserklärung ab, sondern begründet damit ein Vertragsverhältnis. Es ist daher konsequent, dass ein Widerruf der Zustimmung durch den am Vertrag beteiligten Vertreter des Kindes weder nach alter Rechtslage vorgesehen war noch nach neuer Rechtslage vorgesehen ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0048812

Dokumentnummer

JJR_19880210_OGH0002_0010OB00513_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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