Norm
ABGB §1406Rechtssatz
Privative Schuldübernahme bei Veräußerung einer mit einem Pfandrecht belasteten Liegenschaft nur, wenn der Hypothekargläubiger der Schuldübernahme entweder zustimmt (§ 1406 ABGB) oder sich zu einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung des Veräußerers nicht fristgerecht äußert (§ 1408 ABGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0033476Zuletzt aktualisiert am
16.09.2009