RS OGH 1988/2/25 6Ob512/88, 9Ob50/08f

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Veröffentlicht am 25.02.1988
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Norm

ABGB §1406
ABGB §1408

Rechtssatz

Privative Schuldübernahme bei Veräußerung einer mit einem Pfandrecht belasteten Liegenschaft nur, wenn der Hypothekargläubiger der Schuldübernahme entweder zustimmt (§ 1406 ABGB) oder sich zu einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung des Veräußerers nicht fristgerecht äußert (§ 1408 ABGB).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 512/88
    Entscheidungstext OGH 25.02.1988 6 Ob 512/88
    Veröff: ÖBA 1988,844
  • 9 Ob 50/08f
    Entscheidungstext OGH 04.08.2009 9 Ob 50/08f
    Vgl auch; Beisatz: Zweck der Vorschrift ist es zwar, die Schuldübernahme bei Veräußerung einer mit einem Pfandrecht belasteten Liegenschaft zu fördern (6Ob512/88 = ÖBA 1988, 844); sie kommt aber nur im Zweifel zur Anwendung, das heißt wenn nichts anderes vereinbart wurde, was jedoch hier der Fall ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0033476

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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