Norm
ABGB §897Rechtssatz
Gesellschafterverträge sind nicht bedingungsfeindlich. Ein Kommanditgesellschaftsvertrag kann unter eine aufschiebende Bedingung gestellt werden. Die Vereinbarung einer solchen Bedingung kann außerhalb des Gesellschaftsvertrages, und zwar auch als mündliche Ergänzung, getroffen werden. Vor dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung treten die Rechtswirkungen des Gesellschaftsvertrages nicht ein. Daran ändert auch eine - zu Unrecht erfolgte - Eintragung der Kommanditgesellschaft in das Handelsregister nichts. Haftung nur auf Grund eines vom Gesellschafter gegenüber gutgläubigen Dritten zu vertretenden Rechtsscheines.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0017444Dokumentnummer
JJR_19880225_OGH0002_0060OB00692_8600000_001