RS OGH 1988/3/24 8Ob670/87, 8Ob703/88, 10Ob7/13x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1988
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Norm

ABGB §429

Rechtssatz

Ist die Versendung der Kaufsache vereinbart und über die Versendungsart nichts Näheres bestimmt, so kann angenommen werden, dass der Käufer mit verkehrsüblicher Übersendung (insbes durch Bahn oder Post) einverstanden ist. Der Verkäufer hat daher seine Verpflichtung schon mit der Versendung der Ware (Übergabe an Spediteur oder Frachtführer) erfüllt (Bydlinski in Klang IV2, 141 ff).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 670/87
    Entscheidungstext OGH 24.03.1988 8 Ob 670/87
  • 8 Ob 703/88
    Entscheidungstext OGH 20.07.1989 8 Ob 703/88
    nur: Ist die Versendung der Kaufsache vereinbart und über die Versendungsart nichts Näheres bestimmt, so kann angenommen werden, dass der Käufer mit verkehrsüblicher Übersendung (insbes durch Bahn oder Post) einverstanden ist. (T1);Beisatz: Beim internationalen Versendungskauf verschiebt sich dieser Zeitpunkt auf den Augenblick des Eintrittes des Gutes in den Empfangsstaat. (T2) = EVBl 1990/34 S 181 = ecolex 1990,20 = WBl 1990,53 = SZ 62/138
  • 10 Ob 7/13x
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 10 Ob 7/13x
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0011197

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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