Norm
ABGB §429Rechtssatz
Ist die Versendung der Kaufsache vereinbart und über die Versendungsart nichts Näheres bestimmt, so kann angenommen werden, dass der Käufer mit verkehrsüblicher Übersendung (insbes durch Bahn oder Post) einverstanden ist. Der Verkäufer hat daher seine Verpflichtung schon mit der Versendung der Ware (Übergabe an Spediteur oder Frachtführer) erfüllt (Bydlinski in Klang IV2, 141 ff).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0011197Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.04.2013