Norm
StGB §21 Abs1Rechtssatz
Die Gefährlichkeitsprognose ist längerfristig zu erstellen; sie muß den überschaubaren Zeitraum erfassen. Auch wenn daher aufgrund der zwischenzeitlichen Behandlung (während der einstweiligen Unterbringung) eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes eingetreten ist und damit nicht alsbald nach der Freilassung des Betroffenen erneut Straftaten drohen, muß im Interesse der öffentlichen Sicherheit der Umstand in die Abwägung einbezogen werden, daß in späterer, aber absehbarer Zeit mit einer erneuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Wahrscheinlichkeit erneuter Straftaten zu rechnen ist.
Veröff: MDR (Holzt) 1989,110
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1988:RS0103777Dokumentnummer
JJR_19880330_AUSL000_001STR00358_8800000_001