RS OGH 1988/4/12 8Ob81/87, 2Ob36/88, 2Ob192/09p, 2Ob59/10f, 2Ob76/12h, 2Ob247/12f

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Veröffentlicht am 12.04.1988
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Norm

StVO §76 I

Rechtssatz

Fußgängereigenschaft kommt solchen Personen nicht zu, die sich nicht primär um ihrer Fortbewegung willen, sondern vor allem zur Erreichung eines anderen, von der Rechtsordnung ausdrücklich gebilligten oder zumindest tolerierten Zweckes auf der Fahrbahn aufhalten. Auch ihnen obliegt die Pflicht, das sich während dieses Aufenthaltes abspielende Verkehrsgeschehen besonders aufmerksam zu beobachten, soweit dies bei der Tätigkeit auf der Fahrbahn möglich und zumutbar ist.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 81/87
    Entscheidungstext OGH 12.04.1988 8 Ob 81/87
  • 2 Ob 36/88
    Entscheidungstext OGH 27.04.1988 2 Ob 36/88
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Beifahrer, der nach Unfall aussteigt und ca zwei Sekunden im Bereich der geöffneten Fahrzeugtür stand. (T1)
  • 2 Ob 192/09p
    Entscheidungstext OGH 15.10.2009 2 Ob 192/09p
    nur: Fußgängereigenschaft kommt solchen Personen nicht zu, die sich nicht primär um ihrer Fortbewegung willen, sondern vor allem zur Erreichung eines anderen, von der Rechtsordnung ausdrücklich gebilligten oder zumindest tolerierten Zweckes auf der Fahrbahn aufhalten. (T2)
    Beisatz: Hier: Mautkassierin, die auf der Fahrbahn im Bereich der Mautstelle einer Bergstraße tätig war. (T3)
  • 2 Ob 59/10f
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 59/10f
    Vgl; nur T2; Beisatz: Hier: Insassen eines aufgrund eines Defekts nicht mehr fahrbereiten und auf dem äußerst rechten Fahrstreifen einer Autobahn zum Stillstand gekommenen PKW, die diesen PKW von der aktiven Fahrbahn wegzuschieben trachten. (T4)
  • 2 Ob 76/12h
    Entscheidungstext OGH 13.06.2012 2 Ob 76/12h
    Beisatz: Hier: Die Frage, ob im Konkreten ein regelmäßiges Umblicken zumutbar war, ist eine solche des Einzelfalls. (T5)
  • 2 Ob 247/12f
    Entscheidungstext OGH 14.03.2013 2 Ob 247/12f
    Vgl; Beis wie T5

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0075489

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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