Norm
EO §299Rechtssatz
Es bleibt dem betreibenden Gläubiger überlassen, zu behaupten und zu beweisen, daß es sich bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur um eine Scheinhandlung und in Wirklichkeit um ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis gehandelt habe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0003960Dokumentnummer
JJR_19880413_OGH0002_009OBA00089_8800000_002