RS OGH 1988/4/13 9ObA44/88, 4Ob214/97t, 8Ob123/08h, 5Ob84/10d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.1988
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Norm

AngG §26 Z2 III2a
ABGB §1412
ABGB §1419

Rechtssatz

Die Zahlung eines Entgeltteils (16. Monatsbezug) unter Vorbehalt der Rückforderung für den Fall der Verneinung eines diesbezüglichen Rechtsanspruches durch das Gericht darf vom Arbeitnehmer nicht zurückgewiesen werden, wenn er nicht in Annahmeverzug geraten will. Eine derartige Zahlung unter Vorbehalt berechtigt daher nicht zum Austritt gemäß § 26 Z 2 AngG.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 44/88
    Entscheidungstext OGH 13.04.1988 9 ObA 44/88
    Veröff: RdW 1988,431
  • 4 Ob 214/97t
    Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 214/97t
    Vgl auch; Veröff: SZ 70/173
  • 8 Ob 123/08h
    Entscheidungstext OGH 16.12.2008 8 Ob 123/08h
    Vgl; Beisatz: Der Vorbehalt der Rückforderung verhindert für den Fall des Nichtbestehens der Verbindlichkeit nicht die Tilgung der Schuld, falls sie besteht. Der Gläubiger darf daher die Leistung unter Vorbehalt nicht zurückweisen. (T1); Beisatz: Mietzinszahlung unter Vorbehalt. (T2)
  • 5 Ob 84/10d
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 84/10d
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Weist der Gläubiger die Leistung unter Vorbehalt dennoch zurück, gerät er in Annahmeverzug. (T3)

Schlagworte

Verzug, Angestellte, Vorenthalten, Schmälerung, Lohn, Gehalt, Sonderzahlung, vorzeitige Auflösung, wichtiger Grund, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Ende, Beendigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028759

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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