Norm
ABGB §1151 IARechtssatz
Wollten die Parteien ihr freies Arbeitsverhältnis so frei und lösbar wie möglich gestalten und wurde deshalb von beiden Teilen die Vereinbarung von Kündigungsfristen und Kündigungsterminen ausdrücklich abgelehnt, kommt eine analoge Anwendung der Kündigungsbestimmungen des ABGB nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0021273Dokumentnummer
JJR_19880413_OGH0002_009OBA00160_8700000_001