RS OGH 1988/4/26 3Ob549/86, 6Ob212/10k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1988
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Norm

GmbHG §16 Abs2

Rechtssatz

Ist ein Geschäftsführer einer GmbH beherrschender Gesellschafter jener GmbH, die ihrerseits Gesellschafterin der erstgenannten GmbH ist, muss er, auch wegen des weitgehend personalistischen Konzeptes der GmbH, als Gesellschafter - Geschäftsführer angesehen werden. Gleiches muss gelten, wenn die Geschäftsführerfunktion nur von einem Strohmann eines beherrschenden Gesellschafters ausgeübt wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 549/86
    Entscheidungstext OGH 26.04.1988 3 Ob 549/86
    Veröff: SZ 61/99 = RdW 1988,196 = WBl 1988,234 (Reich - Rohrwig) = NZ 1989,129 = RZ 1988/46 S 188 = GesRZ 1989,42
  • 6 Ob 212/10k
    Entscheidungstext OGH 17.11.2010 6 Ob 212/10k
    Vgl aber; Beisatz: Nach Einführung des § 16 Abs 2 Satz 3 GmbHG durch das IRÄG 1997 gibt es unter Rechtsschutzaspekten keinen Grund diese Rechtsprechung aufrecht zu erhalten. (T1); Bem: Siehe auch RS0126352. (T2); Veröff: SZ 2010/147

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0059641

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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