RS OGH 1988/4/26 11Os5/88

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Veröffentlicht am 26.04.1988
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Norm

StGB §15 C2
StGB §202

Rechtssatz

War sich der Täter (zwar noch im Zeitpunkt der Nötigungshandlung, jedoch) beim Vollzug des Beischlafes der fehlenden Einwilligung des Opfers nicht mehr bewußt, so verantwortet er - ungeachtet der objektiven Deliktsvollendung - bloß versuchte Nötigung zum Beischlaf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0090658

Dokumentnummer

JJR_19880426_OGH0002_0110OS00005_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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