RS OGH 1988/4/28 7Ob568/88

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Veröffentlicht am 28.04.1988
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Norm

ABGB §983
ABGB §1175 B1

Rechtssatz

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist von einem Darlehen, das nicht gegen fixe Zinsen, sondern gegen Gewinnanteil gewährt wird, danach anzugrenzen, ob dem Gewinnbeteiligten Mitentscheidungsrechte bei der Führung des Unternehmens zustehen. Ein Indiz für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann es auch bilden, daß die angeschafften Sachen Geldgeber und Geldnehmer gemeinsam gehören sollten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0019438

Dokumentnummer

JJR_19880428_OGH0002_0070OB00568_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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