RS OGH 1988/5/19 7Ob537/88, 20Os10/16w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1988
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Norm

IO §99
KO §99

Rechtssatz

Der Gemeinschuldner muß die erforderlichen Auskünfte unaufgefordert erteilen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 537/88
    Entscheidungstext OGH 19.05.1988 7 Ob 537/88
  • 20 Os 10/16w
    Entscheidungstext OGH 27.01.2017 20 Os 10/16w
    Beisatz: Die (an sich umfassende) Verpflichtung zur Auskunftserteilung kann zwar im Einzelfall durch die Aufforderungen des Masseverwalters an den Schuldner noch näher konkretisiert werden (insbesondere wenn der Masseverwalter Auskünfte über angemeldete Forderungen oder geltend gemachte Aus? und Absonderungsansprüche verlangt), es bedarf aber im Allgemeinen dieser Aufforderung nicht, sondern ist der Schuldner schon von sich aus verhalten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0065414

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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